Retoure kommt nicht an - Mahnbescheid

30. Juni 2020 09:57 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Morgen,

Der Fall ist etwas tricky aber vielleicht habt ihr ja eine Lösung:

Also Käufer kauft über Rakuten über eine Gutschein Aktion ein Spiel bei einem Händler.

Käufer storniert Bestellung, Bestellung wird auch bei Rakuten als Storniert angegeben.

Händler verschickt dennoch Spiel. Da Käufer Spieleblogger ist wurde ihm Spiel von Publisher zugesagt.

Spiel von Händler trifft ein, Käufer denkt es ist Spiel von Publisher. Kunde öffnet Spiel und bekommt Key von Publisher.

Händler will Geld, aber Käufer bietet an Spiel zurück zu schicken. Nach langem hin und her über das geöffnete Spiel, willigt Händler ein.

Händler bekommt Spiel angeblich nicht. Retoure wurde per Brief verschickt. Unter Zeugen (Ehefrau) verschickt.

Händler stellt Käufer den vollen Spielpreis in Rechnung ohne Gutscheinbezug. Käufer weigert sich.

Mahnbescheid kommt.

Wie ist das rechtlich zu bewerten wenn man alle Fakten betrachtet.

Liebe Grüsse

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Händler hat der Rücksendung zugestimmt, sodass Sie hier eine Einigung gefunden haben. Somit mussten Sie das Spiel zurücksenden. Dies ist ja auch erfolgt.

Wenn es sich noch um einen Widerruf handelte, Sie also Verbraucher sind, und der Widerruf rechtzeitig einging, haftet der Verkäufer für den Verlust der Ware (§355 Abs. 3 S. 2 BGB ).

Wenn Sie nun schreiben, dass Sie Blogger sind und das Spiel nicht als Verbraucher benutzt haben, gibt es kein Widerrufsrecht.

Somit gilt §355 BGB nicht. Hier käme es auf die Bedingungen an, die vereinbart wurden, die AGBs, die einbezogen wurden und das, was bei der Absprache der Rücksendung besprochen wurde.

ABER: selbst wenn Sie dann als Unternehmer das Risiko tragen müssten oder aber alles gegen Sie spräche, haben Sie einen Zeugen.

Wurde bereits nachgeforscht beim Paketdienst? Dies gehört zur Schadensminderungspflicht.

Da Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben und dies Portal nur der allgemeinen Beratung dient, würde ich schnell einen Anwalt einschalten.

Dieser müsste Vertrag, AGBs etc. genau prüfen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2020 | 12:54

Guten Tag,

danke für die Antwort, die aber irgendwie nicht die Antwort liefert.

Also ich habe bei Rakuten privat bestellt. Und konnte einen Gutschein nutzen. Dann habe ich STORNIERT und die Bestellung wurde bei Rakuten storniert. Rakuten ist so eine Art Marktplatz wie der Amazon Marketplace.

Dann wurde die Bestellung storniert, der Händler aber dennoch, wohl ausversehen, versandt.

Es bestand also durch das erfolgreiche Storno doch gar kein Vertrag. Ich kann ja hier nix widerrufen.

Der Händler hat versehentlich versandt zu mir und wie erwähnt habe ich es unversichert zurück geschickt. Somit kann ich auch keinen Paketdienst fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2020 | 13:09

Bis zur Öffnung des Spiels bin ich bei Ihnen und der Fall wäre mangels Vertrag ganz einfach. Durch das Zusenden der (unbestellten) Ware hat aber - auch ohne Bestellung und Vertrag - der Verkäufer Ihnen ein Angebot unterbreitet (früher gab es viele Händler, die einem unbestellt Ware zugesandt haben, ist heute aber nicht mehr so häufig der Fall, aber ein Klassiker in Jura-Hausarbeiten) und diese unbestellte Ware - also quasi das Angebot - haben Sie durch Öffnen und Ingebrauchnahme angenommen. So ist dann ggf. ein neuer Vertrag zustande gekommen.

Hier haben Sie sich beide geeinigt, dass dieser jedoch wieder "storniert" wird - wie auch immer die Absprache erfolgte und somit gilt wieder obig gesagtes.

Wenn Sie die Ware nicht versichert versandt haben, könnte das Ihnen als Versäumnis ausgelegt werden, es sei denn, der Verkäufer wollte es ausdrücklich.

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