Sehr geehrter Ratsuchender,
- Sie können und sollten nachfragen, wann mit einem Fortgang des Verfahrens / einem Verhandlungstermin zu rechnen ist.
- Das Verfahren kann nicht verfristen, da es rechtshängig ist.
Hier können Sie nachlesen, wie lang die Verfahren in den letzten Jahren waren:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/verwaltungsgerichte-2100240187004.pdf?__blob=publicationFile
Es gibt durchaus erhebliche regionale Unterschiede bei den Verfahrensdauern.
2018 betrug die Dauer bis zur Beendigung bei den Verwaltungsgerichten ohne Asylkammern im arithmetischen Mittel 12,1 Monate (in Brandenburg 14,7 Monate, in Sachsen 13,6).
Fast 10 Prozent der Verfahren dauern zwischen 2 und 3 Jahren, vier Prozent der Verfahren dauern länger als 36 Monate.
Verfahren, die mit Urteil endeten, dauerten ganz Deutschland betrachtet nach durchschnittlich 17,7 Monaten ohne Asylkammern (in Brandenburg 33,3! Monate, in Sachsen 22,9 Monate).
Rund 37 % dieser Verfahren dauerten in Brandenburg länger als 3 Jahre, in Sachsen 14,3 %
Je nach Art des Verfahrens ist es durchaus üblich, dass Verfahren um die drei Jahre dauern, insbesondere wenn Richter erkranken oder Gerichte ungenügend personell ausgestattet sind.
Knapp drei Jahre dürften daher noch im üblichen Rahmen liegen.
Wegen Corona dürften sich Verfahren mindestens um drei Monate verlängern.
Ich darf Sie auf § 198 Abs. 1, Abs. 3
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verweisen:
"Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens [...] einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter."
DIe Entschädigung beträgt "1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung" (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG
).
§ 198 Abs. 3 S. 1 und 2 GVG
:
"Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich [...]."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke für die ausführliche Antwort. Ich werde das Gericht dementsprechend ansprechen und würde aber gleich die Zeiten mitteilen, wo ich wegen Auslandsaufenthaltes nicht verhandeln kann und ich will mich auch nicht vertreten lassen. Kann ich dem Gericht diesen Terminswunsch aufgeben?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das können Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt