Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 632 Abs. 3 BGB
ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. D.h. wenn keine Vereinbarung darüber getroffen wird, dass ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist, dann ist keine Vergütung dafür geschuldet.
Es gibt davon dann eine Ausnahme, wenn Arbeiten vor Vertragsschluss erbracht werden, die im Verhältnis zum späteren Auftrag einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (vgl. Palandt § 632 Rn. 11).
Nach Ihren Angaben haben jedoch lediglich Besichtigungen stattgefunden, vermutlich aufgrund unzureichender Vorbereitung mehrfacht.
Deshalb sehe ich in Ihrem Fall keinen Anspruch auf eine Vergütung für einen Kostenvoranschlag.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: