Ich habe einen laufenden Dienstleistungsvertrag. In diesem Vertrag bin ich als Auftraggeber und eine GmbH als Dienstleisterin angegeben. Ich bin selbständiger Personalberater. Zweck des Vertrages ist, dass die Dienstleisterin meine Verträge mit Kunden (Unternehmen) abwickelt (Inkasso). Im Gegenzug, darf ich unter den Namen der Dienstleisterin auftreten, bin in den Webauftritt integriert und darf die Datenbank der Dienstleisterin nutzen.
Der Dienstvertrag besteht nun 8 Monate
Als Kündigungsfrist sind 6 Monate zum Monatsende vertraglich festgelegt.
Ich habe nun festgestellt, dass mir diese Frist zu lang ist, da ich doch ab und zu Angebote bekomme entweder wieder in ein festes Arbeitsverhältnis zu wechseln oder mich einem anderen Dienstleister anschliessen möchte.
Im Internet habe ich nun gelesen, dass solche freien Dienstverträge hinsichtlich Kündigung unter § 622 BGB
ff fallen.
Meine Frage lautet nun: Kann ich diesen Vertrag unter Anwendung der Vorschriften von § 622 BGB
ff mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen oder gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten für mich?
Da diese Vorschrift aber nicht zwingend ist, kann davon durch Vertrag abgewichen werden.
> Die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten gilt.
Die Frist versößt auch nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB
(Bindung von mehr als zwei Jahren).
Es bleibt damit für eine vorzeitige Beendigung nur eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB
), die aber einen wichtigen Grund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraussetzt, oder eine Aufhebungsvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller19. Juni 2020 | 15:14
Herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich würde mich freuen, wenn sie mir noch folgende Zustzfrage beantworten könnten:
Kann ich den Vertrag kündigen und direkt in ein Angestelltenverhältnis wechseln in dem ich die gleiche Tätigkeit als Angestellter ausführe, oder muss ich dann die 6 Monate warten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Juni 2020 | 15:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie "könnten" unter Verletzung des Dienstvertrages direkt wechseln.
Aber Sie "dürften" nicht, weil dies eine Vertragsverletzung darstellt, die Sie u.U. schadensersatzpflichtig und/oder vertragsstrafenpflichtig macht. Das hängt von der konkreten vertraglichen Regelung ab.