Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Ausbildung – Ausbildungswechsel / abgelaufenes Visum

| 16. Juni 2020 21:12 |
Preis: 50,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


09:25

Zusammenfassung

Habe ich noch die Möglichkeit meine an die Ausbildung gebundene Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, obwohl ich meine Ausbildung abgebrochen habe?

Ja, Sie haben die Möglichkeit Ihren Aufenthaltstitel zu behalten, wenn Sie stichhaltige Gründe für den Abbruch der Ausbildung vortragen können. Ansonsten kommt nur noch eine Ausbildungsduldung in Betracht.

Hallo,
ich komme von den Philippinen und bin seit 09.06.2016 in Deutschland. Zunächst habe ich ein Jahr als Au-pair gearbeitet, dann ein Jahr FSJ in der Altenpflege. Am 1.10.2018 habe ich dann eine Ausbildung als Altenpflegerin begonnen. Diese habe ich zum 31.03.2020 abgebrochen/gekündigt (wegen der Wohnsituation) um diese in einem anderen Betrieb fortzusetzen.

Mein Aufenthaltstitel ist gültig bis 16.11.2020, wobei dieser an die Ausbildung geknüpft ist.
Ebenso steht dort unter Anmerkungen 17 Absatz 1.

Nun zu dem Problem:
Fälschlicherweise ging ich die ganze Zeit davon aus, dass es sich bei meinem Visum um eine Blue Card handelt. Daher dachte ich, dass ich nach dem Ausbildungsplatzverlust (31.03.) 3 Monate habe, um eine neue Lehrstelle zu finden. Leider habe ich nicht die Ausländerbehörde informiert, sondern nur die Arbeitsagentur. Da ich mich seitdem um mehrere Lehrstellen beworben habe (zur Fortsetzung der Ausbildung), habe ich bereits eine mündliche Zusage bekommen für den Ausbildungsstart im Oktober.

Als ich heute bei der Ausländerbehörde angerufen hatte, um meine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, wurde mir mitgeteilt, dass ich keine Blue Card habe. Aus diesem Grund sollte ich eine Kopie meines Visums senden. Da ich aber mittlerweile gesehen habe, dass es keine Blue Card ist, weiß ich nicht, was jetzt auf mich zukommt.

Gibt es jetzt noch eine Möglichkeit meinen Aufenthaltstitel zu verlängern mit der Zusage für meine Lehrstelle? Das Problem ist ja, dass ich schon seit 2 1/2 Monaten ohne Ausbildung bin.
Ist mein Aufenthalt somit im Moment "illegal"?

Mit welchen Folgen oder weiterem Verlauf kann ich rechnen?
Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, nicht abgeschoben zu werden?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
F.

16. Juni 2020 | 22:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich erlischt der Aufenthaltstitel mit dem Wegfall des Aufenthaltszwecks. Ihr Aufenthaltszweck beschränkte sich auf die Ausbildung bei einem näher bestimmten Betrieb. Beim Abbruch der Ausbildung ist der Aufenthaltszweck nicht mehr erreichbar, weshalb der Aufenthaltstitel erloschen ist, § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG .

An sich kommt Ihnen der § 16a Abs. 4 AufenthG zur Hilfe. Dort heißt es,
Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

Allerdings ist hier der Wortlaut zu beachten. Da Sie selbst gekündigt haben, haben Sie natürlich grundsätzlich auch den Verlust der Ausbildungsstelle zu vertreten. Es sei denn, Sie können stichhaltige Gründe vortragen, weshalb es Ihnen nicht zumutbar war, die Ausbildung fortzusetzen. Können Sie solche Gründe vortragen, ist Ihnen seitens der Ausländerbehörde eine Karenzzeit von sechs Monaten einzuräumen um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden. Hierbei ist es nicht erheblich, wann die Ausbildung tatsächlich beginnt. Ausschlaggebend ist der unterzeichnete Ausbildungsvertrag.

Im Übrigen kommt nach den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nur noch eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG in Betracht.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2020 | 22:24

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Bedeutet das nun, dass ich abgeschoben werde, solange ich nicht "stichhaltige Gründe vortragen" kann ?
Was versteht man darunter, bzw. kann ein Arzt ein Schreiben ausstellen, wenn ich zum damaligen Zeitpunkt psychische Probleme hatte?

"Im Übrigen kommt nach den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nur noch eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG in Betracht." Könnten Sie das bitte kurz erklären?
Und wie sieht es wie erwähnt mit den Folgen, also Strafen / Abschiebung aus?

Vielen Dank und liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2020 | 09:25

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Abschiebung wird nicht von heute auf morgen durchgeführt. Die Ausländerbehörden sind natürlich an einer freiwilligen Ausreise interessiert. Es kann Jahre dauern, bis die Ausländerbehörde tatsächlich durchgreift.

Sie können ein Schreiben vom Arzt fertigen lassen. In der Regel hat die Ausländerbhörde ein Problem damit, dass der Ausländer zwar psychischen Leiden als Grund aufführt, sich aber nicht in die nachhaltige Behandlung begibt. Wobei bei der von Ihnen ausgewählten Ausbildung psychische Probleme und enorme Überlastung nicht unüblich sind. Stichhaltige Gründe wären beispielweise, dass Sie aufgrund von Mobbing oder massiven Problemen im Betrieb kündigen mussten.

Die Ausbildungsduldung kommt zunächst in Betracht, wenn Ihr "alter" Aufenthaltstitel nicht mehr besteht, sie zumindest für drei Monate eine Duldung erteilt bekommen haben und eine Ausbildung vorhanden bzw. bald begonnen wird. Ein Aufenthaltstitel ist natürlich vorrangig anzustreben, da Sei mit einer Duldung Deutschland nicht verlassen dürfen.

Etwaige Strafen oder Ordnungswidrigkeiten erkenne ich in Ihrem Verhalten nicht.

Sie sollten daher an die Ausländerbehörde treten, dieser den neuen Ausbildungsvertrag vorlegen und die Gründe des Ausbildungsabbruchs erläutern (psychische Probleme, enorme Belastung, zwingender Wechsel der Wohnsituation, schlechtes Klima im Betrieb, Mobbing). Des Weiteren ist die Änderung des Aufenthaltes zum Zwecke der Ausbildung zum .... bei dem Betrieb ... , zu beantragen.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 17. Juni 2020 | 20:46

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Vielen Dank, für Ihre kompetente und vertrauensvolle Hilfe.
Leider wohnen Sie zu weit weg, um mich zu vertreten.

Update: Zwecks einer weiteren Besprechung habe ich Sie soeben via Ihre Website kontaktiert.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Juni 2020
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