Wir haben Anfang 2019 einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Im Angebot, auf dessen Basis der Werkvertrag geschlossen wurde, befindet sich folgender Hinweis: „Die vorstehend genannten Preise verstehen sich als Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% mit dem Vorbehalt der Anpassung bei Änderung des Steuersatzes". Stand heute sind noch nicht alle Leistungen ausgeführt beziehungsweise abgerechnet. In wie weit muss der Auftragnehmer, den heute von der Bundesregierung beschlossenen, niedrigeren Steuersatz an uns weitergeben?
nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelung muss der Bauträger die Umsatzsteuer-/ Mehrwertsteuersenkung weitergeben, auch wenn der Bauträger eher Steuererhöhungen im Sinn hatte.
Da von Anpassung die Rede ist, gilt das auch für Anpassungen nach unten.
(Noch gilt die Mehrwertsteuersenkung nich, da die Gesetzesänderung erst noch vom Bundestag [mit Zustimmung des Bundesrates] beschlossen werden muss.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller3. Juni 2020 | 23:58
Guten Abend Herr Eichhorn,
Danke für die schnelle Rückmeldung. Ich habe gerade noch einen entsprechenden Absatz in den AGBs gefunden:
„Die Preise sind garantierte Festpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwert- steuer in Höhe von 19 %. Tritt nach Ver- tragsabschluss eine Mehrwertsteuerer- höhung ein, so ändert sich der Festpreis entsprechend."
Hier ist tatsächlich nur von Erhöhungen die Rede. Liege ich richtig in der Annahme, dass eine solche einseitig benachteiligende Regelung unwirksam ist?
Danke und Gruß
T.A.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Juni 2020 | 06:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig, die zweite von ihnen zitierte Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.