Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Wenn Sie keinen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, nur durch Mitteilung des oben geschilderten Sachverhaltes. Falls Sie auch glaubhaft machen können, dass die Zuwendung der geringen Beträge aus Ihrem Ersparten herrühren und diese nun wieder aufgrund des Verkaufes zurückfließen, hat das Finanzamt hier nichts zu bemängeln.
2. Zunächst ist der Jahreswert des Nießbrauchs zu ermitteln. Dabei geht man von der Nettokaltmiete des jeweiligen Objektes aus. Der Wert darf höchstens mit dem Immobilienwert geteilt durch 18,6 angesetzt werden, § 16
Bewertungsgesetz. Dieser Jahreswert wird mit dem Altersfaktor des Schenkers multipliziert.
Dieser Jahreswert ist für die Kostennote des Notars wichtig.
3. Falls Sie beide Abkömmlinge gleich behandeln wollen, wie Sie mitteilen, sollte diese "Schenkung" auf das spätere Erbe angerechnet werden. Die Freibeträge für die Schenkung und Erbschaft sind identisch und betragen für Kinder noch 205.000 € (durch die geplante Erbschaftsteuerreform soll dieser Freitrag allerdings erheblich erhöht werden; ich erlaube mir hierbei auf meinen Artikel zu verweisen: http://www.123recht.net/Eckpunkte-zur-Erbschaftsteuerreform---Abschaffung-der-Erbschaftssteuer-in-Deutschland__a26388.html
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Herrn RA Hermes, E-Mail: info@kanzlei-hermes.com
Betr.: Nießbrauch, meine Fragen vom 20.12.07
Sehr geehrter Herr Hermes,
in Ihrer Antwort auf meine Fragen bieten Sie mir eine kostenlose Nachfrage an, die ich gern in Anspruch nehmen möchte. Im übrigen dedanke ich mich sehr herzlich für Ihre Antworten. Sie haben mir sehr geholfen.
Die Nachfrage bezieht sich auf Punkt 2, Ermittlung des Jahreswertes des Nießbrauchs.
Die Kaufsumme, (Baukosten ohne Nebenkosten wie Notar, Grunderwerbsteuer, etc.) beträgt 266.000,-- EUR.
Dieser Wert ist durch 18,6 zu teilen, wie Sie sagen. Das macht gerundet 14.300,-- EUR.
Diese 14.300,-- sind dann mit dem Altersfaktor des Schenkers zu multiplizieren. (Meine Frau wird im Januar 2008 72 Jahre, ich werde im Oktober 2008 72 Jahre alt.)
Frage: Was ergibt die Multiplikation von 14.300xAltersfaktor, was kostet dann ungefähr der Notar und kommen Grundbuchgebüren oder andere Kosten auch dazu?
Besten Dank im Voraus und
Freundliche Grüße
Fragesteller E.S.
E-Mail: dg6af@web.de
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie das sich der Jahreswert bei einem Nießbrauch nach § 15 Abs. BewG
richtet, also nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsort. Dieser Wert ist nach § 16 BewG
nach oben hin begrenzt. Nachdem der Jahreswert ermittelt wurde, muss der Kapitalwert ermittelt werden. Er ergibt sich aus der Multiplikation des Jahreswertes mit einem sich aus dem Bewertungsgesetz und seinen Anlagen ergebenden Wert. Dieser Wert ist abhängig von Alter und Geschlecht des Begünstigten, also des Beschenkten und danach, ob die Zuwendung in ihrer Dauer beschränkt ist.
Mit besten Grüßen
www.kanzlei-hermes.com