Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Energiesparverordnung, früher Wärmeverordnung, schreibt vor, dass eine gewisser Wärmekoeffizient bei Neubauten oder Erneuerung von Fenster einzuhalten ist, welcher in der Regel von einer Einmalverglasung nicht erfüllt wird, Anlage 3 Ziffer 2 zu den §§ 8,9 Abs.2 und 3, § 18 Abs. 2 ENBV. Eine Verpflichtung zum Ausdtausch bestehender Fenster ergibt sich aus der ENBV jedoch nicht.
Allenfalls könnte ich mir vorstellen, dass aus den Regelungen betreffend des Sanierungsgebietes sich entsprechende Auflagen ergeben. Das betreffende Sanierungsgebiet enthält eine Sanierungssatzung aus der sich entsprechende Verpflichtungen ergeben können und die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durch die Baubehörde zur Auflage gemacht werden kann. Da das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, wird auch im Grundbuch in Abt. II ein entsprechender Eintrag vorliegen.
Insoweit empfehle ich Ihnen Einblick in die Sanierungssatzung bei der zuständigen Baubehörde zu nehmen, da sich aus dieser wahrscheinlich eine entsprechende Verpflichtung zum Austausch der Einfachverglasung besteht. Soweit das Haus unter Denkmalschutz steht, wären allerdings die Regelungen zur DenkmalschutzVO des Landes Hessen zu beachten. Denn dann wäre ein entsprechender Austausch nicht ohne Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vorzunehmen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten umfassenden Überblick für Ihre weitere Vorgehensweise verschafft zu haben.
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Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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