Akteneinsicht nach 147 StPO

19. Mai 2020 19:11 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Schutz der Identität eines Zeugen

Besteht für einen Zeugen in einem Strafverfahren die Möglichkeit eine Namensschwärzung zu beantragen, wenn ein Anwalt Akteneinsicht nach 147 StPO erhält ? Falls dies nur im Ausnahmefall möglich ist, was wären solche Ausnahmen ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen (oder einer anderen Person) durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes dieses Zeugen gefährdet sind, werden die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, bei der Staatsanwaltschaft gesondert verwahrt und nach § 68 Abs. 3 S. 4 StPO erst dann zu den Akten genommen, wenn die Gefährdung entfällt. Erst dann erstreckt sich auf sie das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers.

§ 68 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmt zudem:

"Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird."

Das bedeutet, dass der Zeuge bereits vor seiner Vernehmung auf seine mögliche Gefährdung hinweisen und darauf dringen muss, dass seine Identität geheim bleibt. Dafür muss der Zeuge allerdings konkrete und stichhaltige Gründe anführen. Leider ist auch das keine echte Garantie dafür, dass der Zeuge wirklich anonym bleibt. (In einer gerichtlichen Hauptverhandlung gilt das im übrigen auch.)

Es empfiehlt sich daher die Hinzuziehung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 und 2 StPO , der die Staatsanwaltschaft auf die besonderen Umstände bzw. die Gefährdung hinweist und auf die Anlegung eines Sonderheftes für die persönlichen Angaben des Zeugen drängt.

Die Zeugenaussage selbst ist allerdings zwingend in die Strafakte aufzunehmen, denn in einem Rechtsstaat gibt es keine Geheimjustiz. Insofern ist kein Zeuge davor geschützt, dass der Beschuldigte aus der Aussage des Zeugen Rückschlüsse auf die Identität dieses Zeugen ziehen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

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