GbR Immobilien Verkauf

11. Mai 2020 15:36 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Es handelt sich um eine Immobilie. Besitzer A besitzt 52% und Besitzer B besitzt 48 %. Die Besitzer sind in Form einer GbR organisiert. Kann Besitzer A den kompletten Verkauf der Immobilie erzwingen, ohne das B es vermeiden kann? Wie ist die generelle Entscheidungsform bei Renovierungen usw., wenn A mehr Anteile besitzt? Kann A alles alleine entscheiden?

11. Mai 2020 | 17:14

Antwort

von


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Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 11. Mai 2020 | 17:21

Zunächst ist für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die GbR einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat, in welchem die Bestimmungen über die gemeinsame Verwaltung und Benutzung der Grundstücks / der Immobilie geregelt sind.

Ist dies nicht der Fall, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. § 745 BGB sieht vor, dass eine einfache Stimmenmehrheit für die Beschlüsse zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes ausreichend ist.

Danach kann A also Beschlüsse über Renovierungen etc. mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführen.

Ein Verkauf der Immobilie kann dagegen nicht einseitig durch Stimmenmehrheit erfolgen. Allerdings hat jeder Teilhaber das Recht jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen ( § 749 BGB ). Diese Aufhebung erfolgt dann im Streifall per Zwangsversteigerung durch das örtliche Amtsgericht. Den Antrag auf Zwangsversteigerung können aber beide Gesellschafter stellen und damit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Ich bitte das Versehen mit der ersten "Antwort" zu entschuldigen.

ANTWORT VON

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