Schreiben : Auskunft über die zur Mietobergrenze maßgebl. Umstände- §6Abs.4

20. April 2020 19:08 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Es geht um den beschlossenen Berliner Mietendeckel. Wir erhielten heute ein Schreiben der Hausverwaltung mit dem Obertitel: Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände gemäß $6 Abs. 4 des Gesetzes zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Mieten WoG Bln) mit der Bitte um Unterschrift.
Aufgeführt im Schreiben sind Bezugsfertigkeit der Wohnung(1930), sowie Sammelheizung, Bad und WC
und der Kaltmietpreis plus Heizkostenvorschuß, was alles korrekt ist.
Darüberhinaus werden (standardisierte ) 5 Merkmale der Wohnung gemäß §6 Abs. 3 MietenWoG aufgeführt, von denen 2 angekreuzt sind:- hochwertige Badausstattung , sowie- hochwertiger Bodenbelag. Beim 2. Punkt "hochw. Bodenbelag "sind wir erheblich irritiert. Der Fußboden besteht aus sehr alten(vermtl.60iger Jahre) Spanplatten, die extrem knarzen und z. T. mit starkem Gefälle und Höhenunterschieden verlegt wurden. Diese Spanplatten sind mit Teppichboden fest verklebt.Die Auslegware , die vom Vermieter gezahlt wurde, war durchaus nicht die preiswerteste(40€ qm)und man kann die Ware als hochwertig bezeichnen,sie ist aber selbst bei bester Pflege ein "Verbrauchsprodukt".Wir hatten vor Jahren einen hohen Eigenanteil zur Verlegung von Holzfußboden angeboten, was abgelehnt wurde. In unseren Augen ist der vorhandene
Fußboden kein "hochwertiger Bodenbelag" . Wenn wir das unterschreiben, bestätigen wir diese Meinung und liefern dadurch auch einen Grund zu anderer Mieteinstufung und -berechnung. Wie sehen Sie das?---( nach welcher Zeit ungefähr gilt Teppichboden übrigens als "abgewohnt"bzw. austauschwürdig?) )

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine andere Einstufung der Wohnung brauchen Sie nicht zu befürchten. Denn nach § 5 Absatz 3 müsste die Wohnung mindestens 3 der 5 Merkmale aufweisen. Selbst nach den Behauptungen Ihres Vermieters würden nur 2 Merkmale vorliege.

Eine starre Frist, wann Teppichboden als austauschwürdig gilt, lässt sich nicht bestimmen. Hier kommt es auf den Grad der Abnutzung im Einzelfall an.

Nach Ihrer Beschreibung

Zitat:
Spanplatten, die extrem knarzen und z. T. mit starkem Gefälle und Höhenunterschieden verlegt wurden.


kann der Bodenbelag jedoch nicht als hochwertig angesehen werden.

Sie sollten das daher auf keinen Fall so unterschreiben.

Schreiben Sie auf das Schreiben:

Zitat:
Ich habe dieses Schreiben erhalten, widerspreche aber der Behauptung des Vermieters, dass der Bodenbelag hochwertig wäre.


Dann unterschreiben Sie mit diesem Zusatz, machen sich eine Kopie für Ihre Unterlagen und senden das Original mit diesem Zusatz und Ihrer Unterschrift an den Vermieter zurück.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2020 | 10:05

Bedeutet das, daß ein Spanplattenfußboden mit Teppichware belegt ( fest verklebt) als hochwertiger Fußbodenbelag gewertet werden kann, wenn die Spanplatten nicht alt, knarzend und uneben verlegt wären, wie in unserem Fall?------- Die Kategorisierung der hochwertigen Fußbodenbeläge, wie sie im Beispiel des Senates genannt werden, erscheint mir mehr auf die BAULICHE GEGEBENHEIT und MATERIALITÄT des Fußbodens abzuzielen und nicht auf einen Oberflächen"belag" ( an dieser Stelle ist das Wort Fußbodenbelag unpräzise und mißverständlich !).
Hier heißt es :(Zitat) " Begriff hochwertiger Bodenbelag: Hochwertiges Parkett, Naturstein, Kunststein, Fliesen ,oder gleichwertiger Bodenbelag"
Bei dem Begriff " Belag" kann ein Vermieter auf die Idee kommen, dass es mit dem Bedecken des Fußbodens mit einer guten Teppichware getan ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2020 | 10:59

Sehr geehrte Fragestellerin,

da der Berliner Mietendeckel erst vor kurzem verabschiedet wurde, gibt es hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung. Ob Spanplatten mit Teppich als "hochwertig" durchgehen, ist eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Richters.
Aber in dem Zustand, indem sich die Spanplatten Teppich Kombination bei Ihnen befindet, geht diese nicht als "hochwertig" durch.

Mit freundlichen Grüßen

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