Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich erfolgt die Einfriedung zwischen zwei Grundstücken aus § 36 NachbG NRW auf der Grundstückgrenze.
Hier im Falle hat der Nachbar die Einfriedung auf seinem Grundstück vorgenommen, auf seine Kosten.
Er hat also ein Mehr geleitet als das Gesetz vorschreibt, so dass ich hier keine Handhabe sehe, den Nachbar zu zwingen, Ihre Einfriedung mitzutragen.
er ist, je nach Störung, aber sicherlich dazu gezwungen den Zaun zu dulden, dies hat er aber bereits angekündigt.
Eine weitere Einfriedung durch Sie ist gesetzlich nicht nötig, aber denkbar, sofern hier Ihr Nachbar mitspielt.
Ich kann mir vorstellen, dass sich das Klima auch in Zukunft nicht verbessern wird, so dass ich hier eine Bestätigung des Nachbarn, dass dieses sich gegen den Sichtschutz nicht wehren wird, schriftlich einholen würde. Dann haben Sie später eine bessere Ausgangslage.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Wir haben den Zaun nochmal vermessen und er musst an der höchsten Stelle 90cm Höhe und damit nicht die geforderten 1,2m. Ändert sich hier etwas im Anspruch?
Laut NachbG NRW ist im Falle dass sich zwei Nachbarn nicht einig werden h eine Einfriedung mit 1,2m Höhe einzurichten.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Die Beschaffenheit der Einfriedung stellt i.S.d. § 35 Abs. 1 NachbG NRW auf die Ortsüblichkeit ab. Ist diese nicht feststellbar, so soll ein 1,2 Meter hoher Zaun errichtet werden.
Sie sollten also erst einmal in der Nachbarschaft schauen, wie die Zäune dort angeordnet sind. Sollten diese also höher sein als 90 cm, haben Sie hier Spielraum und können eine höhere Einfriedung verlangen.
Dieser Umstand bietet auf jeden Fall mehr Argumentationshilfe.
Mit freundlichen Grüßen