Sichtschutz bei bestehender Einfriedung

| 13. April 2020 13:31 |
Preis: 50,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


15:10

Hallo,
Wir bewohnen seit ein paar Jahren ein Reihenmittelhaus mit 1,2m Einfriedung auf beiden Seiten. Wir möchten gerne einen Sichtschutzzaun zu unseren Nachbarn bauen weil wir uns durch sie belästigt/gestört fühlen. Kommentare über unseren Garten und die Möbel darin sowie die Frequenz des Rasenmähens und das beobachten bei Gesprächen oder Sonnenbaden im Garten kommen gerne mal vor.

Wir haben jetzt unseren Nachbarn gebeten mit uns gemeinsam einen Sichtschutzzaun in Höhe von 1,80m zu errichten. Außerdem haben wir angeboten die Kosten für den Landschaftsbauer zu tragen. Leider hat sich unser Nachbar nicht einsichtig gezeigt und besteht darauf dass es sein Zaun sei weil er ihn gebaut habe (Direkt an der Grundstücksgrenze). Auf unserem Grundstück könnten wir machen was wir wollen, seinetwegen auch einen Sichtschutzzaun, das sei ihm egal aber sein Zaun bliebe stehen.

Wir wohnen in Leverkusen in NRW.

Welche Möglichkeiten haben wir ihn zur gemeinsamen Einfriedungsänderung zu „zwingen" da wir ihn als Störer empfinden oder ist eine hier Ortsunübliche doppelte Einfriedung direkt an der Grundstücksgrenze möglich ? Er sagte wir können machen was wir wollen, würde dass bedeuten dass der Sichtschutz direkt an die Grenze gesetzt werden kann, ohne die üblichen Abstände.

Verzweifelte Grüße aus Leverkusen

13. April 2020 | 14:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich erfolgt die Einfriedung zwischen zwei Grundstücken aus § 36 NachbG NRW auf der Grundstückgrenze.

Hier im Falle hat der Nachbar die Einfriedung auf seinem Grundstück vorgenommen, auf seine Kosten.

Er hat also ein Mehr geleitet als das Gesetz vorschreibt, so dass ich hier keine Handhabe sehe, den Nachbar zu zwingen, Ihre Einfriedung mitzutragen.

er ist, je nach Störung, aber sicherlich dazu gezwungen den Zaun zu dulden, dies hat er aber bereits angekündigt.

Eine weitere Einfriedung durch Sie ist gesetzlich nicht nötig, aber denkbar, sofern hier Ihr Nachbar mitspielt.

Ich kann mir vorstellen, dass sich das Klima auch in Zukunft nicht verbessern wird, so dass ich hier eine Bestätigung des Nachbarn, dass dieses sich gegen den Sichtschutz nicht wehren wird, schriftlich einholen würde. Dann haben Sie später eine bessere Ausgangslage.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2020 | 15:04

Wir haben den Zaun nochmal vermessen und er musst an der höchsten Stelle 90cm Höhe und damit nicht die geforderten 1,2m. Ändert sich hier etwas im Anspruch?
Laut NachbG NRW ist im Falle dass sich zwei Nachbarn nicht einig werden h eine Einfriedung mit 1,2m Höhe einzurichten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2020 | 15:10

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Die Beschaffenheit der Einfriedung stellt i.S.d. § 35 Abs. 1 NachbG NRW auf die Ortsüblichkeit ab. Ist diese nicht feststellbar, so soll ein 1,2 Meter hoher Zaun errichtet werden.

Sie sollten also erst einmal in der Nachbarschaft schauen, wie die Zäune dort angeordnet sind. Sollten diese also höher sein als 90 cm, haben Sie hier Spielraum und können eine höhere Einfriedung verlangen.

Dieser Umstand bietet auf jeden Fall mehr Argumentationshilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. April 2020 | 15:39

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