Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
1. Einen auf Übereignung des bestellten Fahrzeuges aus einem s c h r i f t l i c h abgeschlossenem „Kaufvertrag“ haben Sie nicht, da ein rechtsverbindlicher Vertrag allenfalls durch Angebot
und Annahme
zu Stande kommt und eben keine schriftliche Besätigung Ihres schriftlichen Angebotes erfolgte.
Der Verkäufer hat jedoch Ihr Angebot nicht angenommen.
Wenn Sie nun mündlich mit dem Mitarbeiter des Autohauses etwas anderes vereinbart haben, so kann zwar ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag durchaus vereinbart worden sein. Allerdings könnten Sie den „Kauf“ im Streifall kaum beweisen, zumal die AGB`s auf der Rückseite für die Wirksamkeit des Kaufvertrages ausdrücklich die schriftlich Bestätigung bzw. die Lieferung des Fahrzeuges durch das Autohaus vorsehen.
2. Als Fahrzeughändler können Sie zwar grundsätzlich „entgangenen Gewinn“ im Rahmen einer Schadensersatzforderung geltend machen. Allerdings müssten Sie hierfür die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch darlegen und ggf. auch beweisen.
Wenn der Verkäufer Ihnen die Übereignung des Fahrzeuges entgegen den Vertragsbedingungen mündlich zugesichert hat, so kommt zwar ein Schadensersatzanspruch aus<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" target="_blank"> §§ 280 Abs. 1 BGB,</a><a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__241.html" target="_blank"> 241 Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__311.html" target="_blank">§ 311 Abs. 2 BGB</a> wegen „Verschuldens bei Vertragsverhandlungen“ in Betracht.
Sie müssten diesbezüglich jedoch beweisen, dass der Verkäufer eine vorvertragliche Pflicht verletzt hat, was wegen der vom Verkäufer gewählten Formulierung in der „BESTELLUNG“ sehr schwierig werden würde.
Die bloße Verwendung der AGB auf der Rückseite der Bestellung ist jedenfalls keine Pflichtverletzung.
3. Sollten Sie für einen verbindlichen Kauf keine geeigneten Beweismittel wie z.B. Zeugen haben, so empfehle ich dringend, Ihrem Fahrzeugkäufer unverzüglich abzusagen, da Sie sich unter Umständen selbst gegenüber diesem nach genannten Vorschriften schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 - 2658
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erstmal vielen dank für die rasche antwort,
ich habe kein GEBOT abgegeben sondern eine verbindliche bestellung bei dem autohaus unterschrieben!
unsere verträge heissen so.
also es gibt keine andren nach einer bestellung!
und es steht zwar in den agb s so drin, aber kein autohändler bestätigt nocheinmal (ergänzend zu der bestellung) irgendwie irgendwelche annahmen.
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es ist klar, dass sie schriftlich KEIN „GEBOT“, sondern ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben haben. Sie sprechen zu Recht an, dass im Handelsverkehr ,
so auch beim gewerblichen Gebrauchtwagenhandel, ein Kaufvertrag auch ohne
die ausdrückliche ANNAHME eines Angebots abgeschlossen werden kann.
Dies gilt insbesondere wenn ein entsprechender Handelsbrauch im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hgb/__346.html" target="_blank">§ 346 HGB</a> greift.
Dann soll nach der Rechtsprechung nämlich unter bestimmten Umständen SCHWEIGEN als ZUSTIMMUNG gelten.
Hierbei soll es je nach der Lage des Einzelfalles entsprechend der Übung ordentlicher Kaufleute darauf ankommen, ob bei gewollter Ablehnung eines Angebots ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten ist ( BGH 1, 355; 7, 189; 11, 3; 18, 216). Dass Schweigen im Handelsverkehr als Annahme eines Antrags gewertet werden kann, ist sogar in § 362 HGB
wie folgt geregelt:
§ 362 HGB
„ (1) 1Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; SEIN SCHWEIGEN GILT ALS ANNAHME DES ANTRAGS. 2Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.“
Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag würde jedoch neben einer hinreichend konkreten Bestellung des Fahrzeuges zudem voraussetzen, dass Sie mit dem Kaufmann (Autohaus) in Geschäftsverbindung stehen, die objektiv auf gewisse DAUER angelegt ist ( BGH WM 88, 1134
). Hierzu machen Sie leider keine konkreten Angaben. Selbst wenn Sie mit dem Autohaus schon seit längerem Geschäftskontakte pflegen, so könnte die erfolgte Ablehnung der Bestellung nach 2 Tagen noch unverzüglich, also ohne "schuldhaftes Zögern" im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__121.html" target="_blank">§ 121 BGB</a> und damit rechtzeitig erfolgt sein.
Vor allem aber sehe ich die AGB`s des Autohauses als Hindernis für einen wirksamen Vertragsschluss an. Wenn Sie den Vorgaben in den AGB`s Ihres Geschäftspartners nämlich nicht widersprochen haben ( z.B. durch die wirksame Einbeziehung eigener AGB`s) , so gelten die AGB des Autohauses. Dise sehen jedoch ausdrücklich vor, dass der Vertrag durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung geschlossen werden soll. Bei immer noch bestehenden Zweifeln sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der abschließenden Prüfung der aufgeworfenen Fragen beauftragen.
Anzuraten ist zudem, dass Sie sich von einem Anwalt für Ihr Geschäftsfeld vorteilhafte AGB`s erarbeiten lassen. Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Ich bitte den Schreibfehler in der Antwort zu Frage Nr. 1 zu entschuldigen. Korrekt sollte es wie folgt heißen:
"Einen
Anspruch
auf Übereignung des bestellten Fahrzeuges aus einem s c h r i f t l i c h abgeschlossenem „Kaufvertrag“ haben Sie nicht, da ein rechtsverbindlicher Vertrag allenfalls durch Angebot und Annahme zu Stande kommt und ..."