Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
In Ihrem Fall liegt ganz klar ein Sachmangel vor, da der Monitor nicht die Vvereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 BGB
).
Ihnen stehen daher die Rechte aus § 437 BGB
zu:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
Nach § 281 BGB
gilt:
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist….
Nachdem Sie bereits eine Nachfrist gesetzt haben, können Sie einen sog. Deckungskauf tätigen und die Kosten als Schadenersatz geltend machen (beispielhaft: BGH NJW-RR 1997, 654
).
Dabei müssen Sie an Ihre Schadensminderungspflicht denken, Sie sollten also dokumentiert nach einem preiswerten Ersatzgerät suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Selbstverständlich bin ich auch gerne bereit, Sie im weiteren Verfahren zu vertreten. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit meinem Büro unter obigen Kontaktdaten auf.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Ersatzkauf wegen fehlender Eigenschaften
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hallo
Ich habe am 24.12.2004 bei ebay einen Monitor mit folgenden Eigenschaften erstanden: Hersteller IBM, Auflösung 1600x1200 19", Neuwertig mit Garantie.
Geliefert wurde ein Monitor der Fa. Gerikom mit einer Auflösung von 1280x1024 19" ohne Benennung der Garantieleistung oder des Zeitraums. Ich habe den Lieferanden mehrmals per email um Stellungnahme gebeten, aber keine erhalten. Anfang März habe ich den Lieferanden aufgefordert, das bei ebay angebotene Gerät zu liefern, weil ich mir ansonsten per Ersatzkauf ein solches Gerät beschaffen würde und ihm dies in Rechnung stellen würde. Diese Aufforderung erfolgte per Einschreiben mit einer Frist zum 15.3.2005.
Heute, am 17.3.2005 habe ich eine mail vom Verkäufer erhalten, in dem er die Rückabwicklung der Vertrages vorschlägt.
Ich möchte aber keine Rückabwicklung, sonder einen Monitor der Fa. IBM mit den angegebenen Eigenschaften.
Kann ich einen Ersatzkauf tätigen, oder muss ich den Kaufvertrag rückabwicklen?
Würden Sie gegebenenfalls die Rechtsvertretung für diesen Fall übernehmen?
Danke für Ihre Antwort.