Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Urkundenfälschung wird gem. § 267 StGB Abs.1
mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Auf Grund Ihrer Vorgeschichte wäre wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen, deren Höhe sich aber nicht vorhersagen lässt. Die Höhe hängt von vielen Aspekten, insbesondere auch von Ihren Einkommensverhältnissen ab.
Die Urkundenfälschung verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 nach 5 Jahren, wäre also noch nicht verjährt.
Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass Sie sich selber bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Hiervon würde ich aber zunächst abraten, um nicht „schlafende Hunde zu wecken“.
Sollte es tatsächlich zu einer Strafanzeige gegen Sie kommen, besteht noch immer die Möglichkeit, entsprechend zu reagieren. Hierbei ist es unerheblich, ob die Anzeige durch Ihren früheren Kunden oder den früheren Arbeitgeber gestellt wird, da nach bekannt werden des Verdachts von Amts wegen ermittelt wird.
Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren gegen Sie kommen, rate ich Ihnen, dringend einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann nach erfolgter Akteneinsicht erkennen, welche Strategie anzuwenden ist. Ohne Akteneinsicht kann hierzu leider nichts ausgeführt werden. Es wäre durchaus denkbar, dass eine strafbare Urkundenfälschung gar nicht vorliegt. Wenn beispielsweise Ihrerseits eine Erlaubnis zum Gebrauchen des fremden Namens vorgelegen hat, könnte es an der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr fehlen. Sie sehen schon an diesem einfachen Beispiel, dass eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieses Forums nicht erfolgen kann
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich gerne vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Wäre ich bei einer Geldstrafe bereits vorbestraft? Muss ich wenn gegen mich Strafanzeige gestellt würde, dieses meiner jetzigen Versicherungsgesellschaft mitteilen? Würde mein jetziger Arbeitgeber von einer Verurteilung oder einer Geldstrafe etwas mitbekommen?
Vielen Dank & Viele Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich gesehen gilt man immer dann, wenn man durch ein Urteil oder einen Strafbefehl eine Strafe auferlegt bekommt, als vorbestraft. Bei Geldstrafen erfolgt eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis jedoch erst ab 90 Tagessätzen.
Eine gesetzliche Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung dem Arbeitsgeber zu melden, besteht grundsätzlich nicht. Es ist jedoch denkbar, dass Sie auf Grund Ihres Arbeitsvertrages eine vertragliche Verpflichtung gegenüber Ihrem Arbeitgeber zur Meldung haben. Dieses kann ohne Kenntnis des Arbeitsvertrages natürlich nicht abschließend beurteilt werden.
Sofern Sie -wovon ich zur Zeit ausgehe- nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erfolgt grundsätzlich keine Mitteilung an Ihren Arbeitgeber von Amts wegen. Jedoch sind Hauptverhandlungen in Strafsachen grundsätzlich öffentlich, so dass nicht auszuschliessen ist, dass er durch Dritte Kenntnis von dem Verfahren erlangt.
Ich hoffe, Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-