Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Das ist nicht nötig, weil es sich beim Schadensersatz auch um eine Forderung handelt.
2)
Nach § 199 Abs. 2 BGB
verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3 BGB
).
Es gilt hier allerdings jeweils die frühere Frist.
Sie können entweder gleich Klage erheben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragen, wodurch die Verjährung jeweils unterbrochen wird.
Insgesamt sollten Sie sich bei der Durchsetzung des Anspruchs durch einen Kollegen vertreten lassen.
Für den Fall, dass Erbe 1 verurteilt wird, ist er zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet.
Leistet Erbe 1 keine Zahlung, können Sie aus dem rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung gegen Erbe 1 einleiten.
3)
Sie müssen streng zwischen zivilrechtlichem Anspruch und der Erstattung einer Strafanzeige unterscheiden.
Beides können Sie nicht im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit vorbringen.
4)
Als Miterbe steht Ihnen die Pozessführungsbefugnis zu. Das bedeutet, dass Sie in eigenem Namen klagen, jedoch die Leistung nur an alle Erben fordern können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Hiermit möchte ich die Möglichkeit der einmaligen Nachfrage in Anspruch nehmen.
Es geht um Frage 3.
Sie haben mitgeteilt, dass streng zwischen zivilrechtlichem Anspruch und der Erstattung einer Strafanzeige unterschieden werden muss. Beides könne man nicht im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit vorbringen. Die Frage ging jedoch dahingehend, ob Erbe 2 gegen Erbe 1 wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung eine Privatklage bei Gericht einreichen kann mit entsprechendem StrafANTRAG. Ist die Verfahrensweise so richtig? Erbe 2 will nicht im Wege der Zivilklage, sondern im Wege der Privatklage die falsche eidesstattliche Versicherung von Erbe 1 weiterverfolgen lassen und entsprechenden Strafantrag stellen. Ansonsten bestünde ja keine Möglichkeit mehr, die falsche eidesstattliche Versicherung zu verfolgen!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine sog. Privatklage nach der Strafprozessordnung ist nur für ganz bestimmte Delikte zulässig, zu denen der Tatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB
nicht zählt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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§ 374 StPO
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123
des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung (§§ 185
bis 189
des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4
des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202
des Strafgesetzbuches),
4. eine Körperverletzung (§§ 223
und 229
des Strafgesetzbuches),
5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1
des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241
des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299
des Strafgesetzbuches),
6. eine Sachbeschädigung (§ 303
des Strafgesetzbuches),
6a. eine Straftat nach § 323a
des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7. eine Straftat nach den §§ 16
bis 19
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1
des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1
, § 143a Abs. 1
und § 144 Abs. 1
und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1
und § 65 Abs. 1
des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106
bis 108
sowie § 108b Abs. 1
und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33
des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2
des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.