Wir haben zum 01.07.2016 einen Mietvertrag für eine Privat Wohnung abgeschlossen. In diesem steht, dass das Mietverhältnis am 01.07.2016 beginnt und am 30.06.2017 endet. Es verlängert sich jedoch jeweils um zwei Jahre, wenn es nicht gekündigt ist.
Unter Kündigungsfristen steht, dass die Kündigungsfrist in jedem Fall einer ordentlichen Kündigung 3 Monate beträgt, aber erst nach Ablauf der Mindestvertragszeit von einem Jahr.
Jetzt haben wir gestern am 01.03.2020 unsere Kündigung bei der Vermieterin eingeworfen mit der Frist von 3 Monaten zum Ende Mai.
Heute ruft sie an und sagt, dass das unzulässig ist und sie uns Kulanzhalber zum August aus dem Vertrag lassen würde.
Meine Frage lautet:
Ist diese automatische Verlängerung wirksam oder gilt für uns die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, sodass wir Ende Mai aus dem Vertrag kommen?
Was kann ich unserer Vermieterin sagen?
Im Wohnraummietrecht sind befristete Mietverhältnisse nur sehr eingeschränkt möglich, nämlich bei kurzzeitigen Verträgen ("vorübergehender Gebrauch"; Hotel, Ferienhäuser) oder wenn ein Grund gemäß § 575 Abs. 1 S. 1 BGB
vorliegt. Eine Abweichung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.
Ein Befristungsgrund liegt nicht vor, wird im Vertrag zumindest nicht genannt.
Die Befristung durch Verlängerung eines unwirksam befristenen Wohnraummietvertrages ist unwirksam.
Auch greift der einjährige Kündigungsausschluss nicht, weil der 2017 endete.
Außerdem erlaubt der Mietvertrag die ordentliche Kündigung mit der Dreimonatsfrist.
> Es liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor, dass Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen dürfen (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB
).
> Sie kommen Ende Mai aus dem Vertrag.