Zwangsabriss alte Scheune?

| 29. Februar 2020 21:19 |
Preis: 25,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:04

Guten Tag,

ich spiele mit dem Gedanken günstig einen Bauernhof zu erwerben. Der Standort ist gut und die Scheunen wären Ideal, da ich große Mengen an Lagergut habe. Das Gebälk der Fachwerkscheunen ist aber teilweise schon recht stark angegriffen. Die Statik scheint nicht gefährdet und laut Aussage eines Zimmermanns können die Gebäude so vielleicht noch viele Jahre stehen. Eine Sanierung der teilweise tragenden Balken durch eine Fachfirma würde mehrere Zehntausend Euro kosten, sodass dieser Aufwand nicht zu rechtfertigen ist.

Kann die Gemeinde vor Ort mich zu einer entsprechend aufwändigen Sanierung der Gebäude zwingen?

Angenommen es käme in Zulunft doch zu statischen Problemen, kann die Gemeinde mich zwingen die Gebäude auf meine Kosten abzureifen.

Vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.

29. Februar 2020 | 21:40

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

solange kein Denkmalschutz besteht oder eine Einsturzgefahr, besitzt die
Gemeinde keine Möglichkeit, Ihnen Auflagen zu erteilen.

Bei einer Einsturzgefahr könnte Sie die Gemeine allerdings höchstens verpflichten, die Scheunen abzusperren und vor unbefugtem Betreten zu sichern, nicht jedoch eine Sanierung oder Abriss.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2020 | 17:44

Seher geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,

danke für die schnelle Rückmeldung.
Ja, die Gebäude stehen unter Denkmalschutz.
Können vor diesem Hintergrund Zwangsmaßnahmen forciert werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2020 | 19:54

Sehr geehrter Fragesteller,

vor diesem Hintergrund ist die Gemeinde berechtigt, auf die Einhaltung des Denkmalschutzes zu bestehen.

Mit der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste haben Sie als Eigentümer die Verpflichtung, dieses Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Insofern drohen hier ggf auch kostenträchtige Maßnahmen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2020 | 20:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vor diesem Hintergrund ist die Gemeinde berechtigt, auf die Einhaltung des Denkmalschutzes zu bestehen.

Mit der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste haben Sie als Eigentümer die Verpflichtung, dieses Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Insofern drohen hier ggf auch kostenträchtige Maßnahmen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 1. März 2020 | 20:07

Inzwischen gibt es aber Rechtsprechung, die darauf abstellt, ob die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft durch Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Die Zumutbarkeit beurteilt sich danach anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge und Gebrauchsvorteile des Denkmals.

Bewertung des Fragestellers 2. März 2020 | 15:30

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