1.) Mittelbare(?) Haftung
Seit einer Baumaßnahme meines Nachbarn gibt es eine große offene Erdfläche. Meine Hausfassade zieren seit einigen Wochen etwa 30 kleine Klumpen mit Erde. In Umgebung gibt es keine weitere Quelle für Erde.
-> Würde in Gericht meiner Darlegung folgen, dass die Verschmutzung vom Nachbargrundstück stammt und der Eigentümer mittelbar haftbar für die Verschmutzung und die kostenpflichtige Reinigung ist?
2.) Überwachung öffentlichen Raumes
Würde die wiederholte Verschmutzung meiner Fassade die Überwachung des Nachbargrundstücks (kein Wohngrundstück) rechtfertigen? Muss diese Überwachung des öffentlichen Raumes an einer Stelle angezeigt/genehmigt werden?
Grundsätzlich ist eine Haftung des Nachbarn gegeben, da er gemäß Paragraphen 903 ff. BGB verpflichtet ist, keine Störungen von seinem Grundstück ausgehen zu lassen. Er muss für die Entfernung der Verschmutzung sorgen. Vorher müssen Sie ihn dazu auffordern. Erst wenn er das ablehnt, stellt sich die Frage der Beweisbarkeit vor Gericht. Hier gilt der Grundsatz, dass jeder für sich günstige behauptete Tatsachen auch beweisen muss. Das können Fotos der Verursachung, Zeugen oder notfalls ein Sachverständiger sein. Letzter verursacht aber zusätzliche Kosten.
Worauf Sie offenbar hinaus wollen, ist das Institut des Anscheinsbeweises. Da muss zur Überzeugung des Gerichts dem Anschein und der Lebensanschauung nach die Behauptung fest stehen. Das ist allerdings eine recht unsichere Grundlage für einen Prozess.
Eine Überwachung seines Hausgrundstücks stünde jedoch zu den erfolgten Schäden außer Verhältnis. Es wäre gerade keine Überwachung des öffentlichen Raums, da es sich ja um ein Privatgrundstück handelt. Das ist zudem nicht erlaubt ( Installation privater Überwachungskameras in Richtung privater Grundstücke).
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller20. Februar 2020 | 09:29
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Beim Nachbaren handelt es sich um die örtliche Kirchengemeinde, daher eine Körperschafts öffentlichen Rechts. Ändert sich daher hier Ihre Einschätzung?
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. Februar 2020 | 10:32
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, denn die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben.