Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möche ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und den Besuch beim Anwalt keineswegs ersetzen kann. Insbesondere durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatschen kann sich die Rechtslage erheblich ändern.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann auch von einem Arbeitsvertrag nach den §§ 346 ff BGB
zurückgetreten werden, wenn Ihnen ein Rücktrittsrecht zusteht. Dieses kann sich entweder aus dem Gesetz selbst oder aus vertraglicher Vereinbarung ergeben.
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages bei einer Befristung ist grundsätzlich nicht möglich, so dass Ihnen nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt, wobei hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste.
Es kommt aber entscheidend darauf an, was in Ihrem Vertrag dazu vereinbart wurde.
Welche Regelungen enthält Ihr Arbeitsvertrag zu Rücktritt, Kündigung, Probezeit etc.?
Welche Art von Arbeit schulden Sie?
Warum wollen Sie den Vertrag nicht mehr einhalten?
Nach Beantwortung dieser Fragen werde ich Ihnen eine ausführliche Antwort zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Janine Potrz
Rechtsanwältin
Hallo Frau Potrz,
zu 1) 6 Monate Probezeit, mehr weiß ich nicht, da der Arbeitsvertrag noch nicht vorliegt
zu 2) Leitende Angestellte im Marketing
zu 3) Ich habe 2 Jobangebote. Bei Angebot 1 stehe ich kurz vor dem Vertragsabschluß. Bei Angebot 2 (was für mich interessanter ist) erhalte ich leider erst in 2 Wochen eine Information, ob ich die Position bekomme. Da ich nicht riskieren möchte keines von beiden zu erhalten, wollte ich auf Nummer sicher gehen, Angebot 1 zusagen und nach positivem Abschluß der Verhandlungen zu Angebot 2 dann absagen.
Ein gesetzlicher Rücktrittsgrund liegt in Ihrem Fall damit leider nicht vor, da allein die Möglichkeit, mit einem anderen Arbeitgeber einen lukrativeren Vertrag abzuschließen nicht ausreicht, um sich von einem bereits bestehenden Vertrag zu lösen.
Dies stellt gleichermaßen auch keinen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung dar.
Weiterhin haben Sie sehr wahrscheinlich auch nicht das Recht zur ordentlichen Kündigung, da dies bei befristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht möglich ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihr Arbeitsvertrag insoweit eine Ausnahmeregelung enthalten würde, wobei dann wiederum das Recht zur Kündigung vor Beginn der Arbeitstätigkeit ausgeschlossen werden kann.
Wenn Sie den Vertrag unterschreiben, dann müssen Sie diesen auch einhalten.
Es steht Ihnen natürlich frei, innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen.
Ich kann Ihnen daher eigentlich nur raten, Ihren Arbeitgeber zu drängen, in den Arbeitsvertrag eine Klausel bezüglich eines möglichen Rücktritts bzw. Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen.
Sollten Sie diesbezüglich nicht erfolgreich sein und den Arbeitsvertrag dennoch unterschreiben, so bleibt Ihnen im Ernstfall nur die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zu schließen, wozu aber natürlich keine Verpflichtung besteht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben kann.
Gerne stehe ich Ihnen bei Vorlage des Arbeitsvertrages für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Janine Potrz
Rechtsanwältin