Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung

7. Januar 2020 21:59 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Herr X wird wegen "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung" als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen. Diese wurde per Post als normaler Brief in den Briefkasten geworfen.

Herr X hat während einer Weihnachtsfeier zuviel getrunken und war anfangs noch gut drauf. Später haben die Kollegen Herrn X zurück gelassen, da dieser später alleine mit einem Taxi zurück fahren wollte. Ab etwa 01:00 Uhr kann sich Herr X nicht mehr viel erinnern. Gegen etwa 02:00 Uhr soll sich das Ereignis zugetragen haben. Herr X hat wahrscheinlich kurz zuvor die Kneipe verlassen um Richtung Bahnhof ein Taxi zu suchen. Dort wurde er in der Nähe von den Polizeibeamten aufgegriffen, welche wahrscheinlich zufällig vorbei gefahren sind. Die Polizisten haben mit X geredet. Herr X kann sich hier dran noch etwas erinnern. Da Herr X nicht in der Lage war weiter zu laufen bzw. nicht weiter laufen wollte um ein Taxi zu nehmen, wollten die Polizisten ihn mit nehmen. Herr X wollte dies nicht. Als sie dann Herrn X mit nehmen wollten hat er sich gewehrt, da er sich nicht gegen seinen Willen mit nehmen lassen wollte. Da die Polizisten Herrn X nicht mehr gehen lassen wollten hat Herr X sich versucht los zu reißen. Herr X wurde laut und wütend. An Beleidigungen den Polizisten gegenüber kann sich Herr X nicht erinnern. Herr X wurde im Anschluss zu Boden geworfen und in Handschellen gelegt. Die Polizisten haben Verstärkung gerufen. Dies gefiel Herrn X noch weniger und er wehrte sich weiter. An die Fahrt und an die Einlieferung kann Herr X sich nicht erinnern. Soweit sich Herr X erinnern kann wurde kein Blut abgenommen. Auf der Wache musste Herr X in ein Gerät pusten und es wurden ca. 2.2 bis 2.3 Promille festgestellt. Die Polizisten haben am nächsten Vormittag vor der Entlassung nur nach Verletzungen im Gesicht gefragt. Herr X bestätigte, dass er nicht verletzt sei. Herr X stand noch unter "Schock" und hat die Verletzungen an den Händen erst am Abend zu Hause entdeckt. Schlürfwunden an den Handgelenken und einen geschwollenen Ring Finger. Aus Scham ging Herr X nicht zum Arzt.

Herr X ist weder vorbestraft oder anderweitig in der Vergangenheit auffällig gewesen.

Was empfehlen Sie für das weitere Vorgehen und welches "Strafmaß" wäre hier überhaupt gerechtfertigt, falls es zu einer Verurteilung kommt? Empfiehlt es sich sogar, die Vorladung zu ignorieren und darauf zu hoffen, dass das Thema nicht zum Staatsanwalt kommen wird? Herr X besitzt keine Rechtschutzversicherung, empfiehlt es sich trotzdem einen Anwalt zu nehmen?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern der Herr X durch die Tat den Straftatbestand des § 113 StGB erfüllt hat, so ist hier von einer milden Strafe auszugehen. Sie geben zum einen an, dass er nicht vorbestraft gewesen ist. Zum anderen ist aufgrund des Promillewerts von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Damit läge er bei einer Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich. Meiner Einschätzung nach ist vom einer Freiheitsstrafe nicht auszugehen.

In jedem Falle würde ich empfehlen, dass Herr X sich anwaltlich betreuen lässt. Ein einmal eingeleitetes Ermittlungsverfahren wirs in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über das weitere Vorgehen übergeben. Ggf. sollte deswegen noch vor Abschluss der Ermittlungen eine Einlassung zur Sache über den Strafverteidiger erfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

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