Scheidungsanwalt Rechnung

| 2. Januar 2020 03:54 |
Preis: 30,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Im März 2018 habe ich die Scheidung eingereicht. Von April bis August 2019 habe ich ein zweite Anwalt genommen. Es wurde eine außergerichtliche Einigung getroffen. Ich habe als Selbstständiger im Jahr 2017 ca.31.000 Euro verdient, die Ex-Frau etwa 1.200 Euro als Angestellter pro Monat verdient. Die Rechnung von meiner Anwalt ist folgender maßen ausgefallen:
Auseinandersetzung Miteigentum
Gegenstandswert 160.000 €

1,3 Geschäftsgebühr §§13 , 14 RVG , Nr. 2300 VV RVG- 2.395,90€
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG , Nr. 1000 VV RVG - 2.764,50€
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG – 20,00€
Dokumentenpauschale für Kopien - 43,90€
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RGV 992,62€
Gesamt: 6.216,92€
Nutzungsentschädigung
Gegenstandswert : 9.000 € 1,3Verfahrensgebühr § 13 RGV, Nr. 3100 VV RGV 659,10€
1,5 Einigungsgebühr § 13 RGV, Nr. 1000 VV RGV 760,50€
Pauschale Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG – 20,00€
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RGV - 273,52€
Gesamt: 1.713,12€
Ich möchte Sie bitten die Rechnungen zu Überprüfen! Ist alles rechtens? Kann man so viel Geld verlangen für ein paar Monate Vertretung? Sollte irgendwas nicht in Ordnung sein, kann man die Rechnung anfechten, obwohl die von 30.08.2019 ist? Vielen Dank im voraus!

2. Januar 2020 | 09:20

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Die Gebühren eines Anwaltes richten sich in den angeführten Fällen nach dem Streitwert (auch Gegenstandswert genannt). Ob dieser mit 160TEUR bzw. 9TEUR korrekt angesetzt worden ist, kann hier mangels Informationen nicht geprüft werden.

Auf der Basis des Streitwertes ermittelt sich die anzusetzende Gebühr nach einer Tabelle nach unter Berücksichtigung des Gebührensatzes, der hier in beiden Fällen mit 1.3 angesetzt worden ist.
Das ist die übliche Gebühr für eine durchschnittliche Tätigkeit, die weder besonders umfangreich noch schwierig ist. Ohne nähere Kenntnisse ist der Ansatz der 1.3- Geschäftsgebühr daher nicht zu beanstanden.

In beiden Fällen ist ferner eine Einigungsgebühr berechnet. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, bei der der Gebührensatz von 1.5 für eine außergerichtliche Einigung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die jeweilige Kostenpauschale sowie die MWSt sind nicht zu beanstanden.

Ohne nähere Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes kann zudem nicht geprüft werden, ob die beiden Regelungen inhaltlich nicht eine Angelegenheit darstellen mit der Folge, dass die Gegenstandswerte zu addieren wären. Das setzt umfangreichere, weitergehende Prüfungen voraus.

Die vorliegenden Rechnungen erscheinen nach den bekannten Informationen korrekt.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2020 | 16:02

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