Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Gebühren eines Anwaltes richten sich in den angeführten Fällen nach dem Streitwert (auch Gegenstandswert genannt). Ob dieser mit 160TEUR bzw. 9TEUR korrekt angesetzt worden ist, kann hier mangels Informationen nicht geprüft werden.
Auf der Basis des Streitwertes ermittelt sich die anzusetzende Gebühr nach einer Tabelle nach unter Berücksichtigung des Gebührensatzes, der hier in beiden Fällen mit 1.3 angesetzt worden ist.
Das ist die übliche Gebühr für eine durchschnittliche Tätigkeit, die weder besonders umfangreich noch schwierig ist. Ohne nähere Kenntnisse ist der Ansatz der 1.3- Geschäftsgebühr daher nicht zu beanstanden.
In beiden Fällen ist ferner eine Einigungsgebühr berechnet. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, bei der der Gebührensatz von 1.5 für eine außergerichtliche Einigung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die jeweilige Kostenpauschale sowie die MWSt sind nicht zu beanstanden.
Ohne nähere Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes kann zudem nicht geprüft werden, ob die beiden Regelungen inhaltlich nicht eine Angelegenheit darstellen mit der Folge, dass die Gegenstandswerte zu addieren wären. Das setzt umfangreichere, weitergehende Prüfungen voraus.
Die vorliegenden Rechnungen erscheinen nach den bekannten Informationen korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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