Wie vorgehen, wenn Käufer in Annahmeverzug gerät?

29. November 2007 10:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag, im Oktober wurde ein Kaufvertrag über den Kauf von einem Sofa, einem USM-Regal, 2 Lampen und einem Handy zu € 1900 geschlossen. Anzahlung 300.-, Abholung in Mülheim bis spätestens 30.11 mit Zahlung der Restsumme. Diese Woche sollte laut Email alles abgeholt werden, weitere Rückfrage per Email blieb unbeantwortet. Fristverlängerung zur Abholung bis 15.12 und Zahlungsaufforderung der Restsumme bis 30.11 per Email mitgeteilt. Der Käufer meldet sich bisher nicht. Problem, der Käufer weiß, dass ich Ende Dezember nach Spanien umziehe, ich habe keine Möglichkeit zur Fristverlängerung oder Lagerung der Gegenstände. Soll ich nun nach abgelaufener Frist am 30.11 einen Mahnbescheid über die Restsumme einreichen ? Was mache ich aber mit den Gegenständen Ende Dezember ? Soll ich Sie nach erneuter Frist lieber selbst verkaufen und die etwaige Differenz einklagen ?

29. November 2007 | 14:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Zunächst empfehle ich Ihnen, die entsprechenden Fakten dem Käufer unter Bezugnahme auf die bisherige Emailkorrespondenz nochmals mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen:

Bezahlung bis 30.11.2007, Abnahme bis 30.11.2007, Verlängerung der Abnahmefrist nun letztmalig auf den 15.12.2007.

Weiterhin teilen Sie dem Käufer mit, dass er ab dem 01.12.07 in Zahlungsverzug kommt und anfallende Mehrkosten (Zinsen) zu tragen hat.

Ab dem 16.12.2007 kommt der Käufer in Annahmeverzug. Sie sollten Ihm dann mitteilen, dass Sie die Kaufgegenstände dann anderweitig verwerten müssen. Entsprechende Aufwendungen sowie ein geringerer Erlös wird zunächst mit der Anzahlung verrechnet. Sollte die Anzahlung nicht ausreichen, werden Sie die Differenz gerichtlich einfordern.

Eine weitere Vorgehensweise wäre sicherlich die gerichtliche Geltendmachung des gesamten Restkaufpreises ab dem 01.12.2007. Allerdings müssten Sie sich die Erlöse aus einem Drittverkauf im Rahmen der Schadensminderungspflicht anrechnen lassen.

Insoweit empfehle ich Ihnen, falls weder die pünktliche Zahlung erfolgt und die Kaufgegenstände nicht abgeholt werden, den konkreten Schaden nach dem Ersatzverkauf (frühestens ab dem 16.12.2007) unter Berücksichtigung der Anzahlung und der Kosten für die Ersatzvornahme mittels Mahnbescheid geltend zu machen.

Möglicherweise ersparen Sie sich eine gerichtliche Geltendmachung, wenn der Verkauf positiv verläuft und die Anzahlung für den Schaden ausreicht.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2007 | 16:07

Vielen Dank. Was passiert für den (unmöglichen Fall), dass ich so schnell ab 16.12 bis meiner Abfahrt 25.12 kein Käufer für alles oder einzelnes findet. Was muss ich mit den Gegenständen machen ???? Ich bin weg, Wohnung weg...

Ergänzung vom Anwalt 29. November 2007 | 23:55

In diesem Fall müßten Sie die Sachen einlagern. Problemtisch ist, daß Sie für die Kosten zunächst in Vorleistung treten müssen, bevor Sie sich diese bei dem Käufer wiederholen.

Eine Vernichtung der Gegenstände halte ich für problematisch, da Ihnen dann ein entsprechendes Mitverschulden zufallen würde, die Gegenstände nicht ordnungsgemäß verwertet zu haben. Insoweit sollten Sie den Käufer dazu bringen, wenn er die Sachen schon nicht erwerben möchte, dies alsbald mitzuteilen, damit Sie mehr Zeit für eine alternative Verwertungsmöglichkeit haben, was dann auch dem Käufer durch einen möglichen geringeren Schaden zugute kommt.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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