Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist zu prüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein evtl. anzuwendender Tarifvertrag spezielle Regelungen für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge oder sonstiger Geldleistungen enthält. - Falls dies nicht der Fall ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer eine zu Unrecht bezogene Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen (§ 15 III 5. VermBG).
Der Arbeitgeber kann die überzahlten Beträge nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen (§§ 812 ff. BGB
), wenn die Bereicherung nicht aufgrund des Verbrauchs im Rahmen der Lebensführung weggefallen ist (§ 818 Abs. 3 BGB
).
Maßgeblich dürfte es somit darauf ankommen, ob und ggfs. in welcher Höhe Sie die überzahlten Beträge bereits gutgläubig ausgegeben haben. Gutgläubig wären Sie, wenn Sie davon ausgegangen sind bzw. davon ausgehen durften, daß Ihnen die bezahlten Beträge in voller Höhe zustanden.
Unter Umständen können Sie sich also auf Entreicherung gem.
§ 818 Abs. 3 BGB
berufen und die Rückzahlung der 1.200 EUR verweigern.
Ist die erlangte Sache (Geld) verbraucht worden, besteht eine Bereicherung fort, soweit der Empfänger sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat, z.B. anderweitige Ersparnisse, Anschaffungen, Tilgung eigener Schulden oder ähnliches durchgeführt hat.
Falls eine Entreicherung nicht vorliegt, können Sie den Arbeitgeber bitten, daß die 1.200 EUR in kleinen Raten (z.B. monatlich 50 oder 100 EUR) zurückgezahlt bzw. von der Vergütung abgezogen wird. - Einen Anspruch auf Ratenzahlung hätten Sie jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
- Rechtsanwalt -
Hallo,
Ergänzend möchte ich mitteilen, daß evtl. eine tarifvertragliche Verfall- bzw. Ausschlußfrist in Betracht kommt, wonach der Arbeitgeber unter Umständen die 1200 EUR nicht mehr oder nur noch teilweise zurückfordern kann.
Falls kein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, wäre zu prüfen, ob Ihr (Einzel-) Arbeitsvertrag derartige Ausschlußfristen enthält.
MfG
Ahrens
- Rechtsanwalt -