Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass eine solche Gasleitung im Wege eines sogenannten Leitungsrechts im Grundbuch abgesichert sein muss, da ansonsten nur eine schuldrechtliche, aber keine sachenrechtliche Grundlage besteht, wobei sich Ersteres mangels schriftlicher Vereinbarung in der Praxis schwierig gestalten kann.
Hier sollten Sie nochmals den Voreigentümer ansprechen und dahingehend bei ihm anfragen, wenn sich jetzt die Problemlage hinsichtlich der Überbauung und des Anschlusses neu stellt.
Im übrigen wäre auch bei den Nachbarn bzw. dem Versorgungsunternehmen diesbezüglich anzufragen.
Zwar kann auch nachträglich noch eine Grundbucheintragung vertragsgerecht erfolgen, aber nur wenn folgender Fall gegeben ist:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 917 Notweg [das wird auf Notleitungsrechte entsprechend angewendet]
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. [...]."
Das Notleitungsrecht folgt aus einer analogen Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB
. Im Rahmen der Ausübung dieses Rechts ist allerdings der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen [= Sie] die geringstmögliche Belastung darstellt.
BGH, Urteil v. 26.1.2018, V ZR 47/17
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mein Problem war nicht das Thema Notweg, sondern
1. ob das Gasliefer-Unternehmen auf meinem Grundstück 2 Gräben schachten darf um gegenüberliegende Häuser anzuschließen, obwohl es eine Möglichkeit gegeben hat von einer Querstraße anzuschließen.
2. War es rechtens die Gasleitung auf meinem Grundstück zu verlegen, obwohl in einem Abstand von 2 Metern
die Straße verläuft und sie dort hätte verlegt werden können.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung, jetzt verstehe ich Ihr Anliegen besser.
Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Richtig, das meinte ich ja, es kommt darauf an, ob es eine Möglichkeit gibt, von der Querstraße aus anzuschließen bzw. die Leitung unter die 2 m entfernt Straße zu verlegen. An der Beantwortung dieser Frage entscheidet sich auch, ob die Gasleitung dort überhaupt liegen darf.
Es gibt allerdings auch den sogenannten kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Leitungen, die aufgrund staatlicher Veranlassungen dort verlegt worden sind. Da gibt es dann durchaus mehr Möglichkeiten, wobei dabei ebenfalls hinreichend Ihre Interessen als Eigentümer zu berücksichtigen waren und sind.
Hier sollten Sie sich hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Begründung für die dortige Verlegung beim Gasunternehmen bzw. bei der Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung erkundigen.
Dort kann man auch Akteneinsicht beantragen.
Schließlich gilt in der Regel dabei ebenfalls, dass Leitungen nur dort verlegt werden dürfen, wo es die wenigsten Beeinträchtigungen hervorruft. Daran habe ich hier Zweifel.
Das kann also im Einzelfall Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bzw. solcher auf Folgenbeseitigung und Schadensersatz hervorrufen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt