Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob sich ggf. eine Duldungspflicht ergibt, aus einem Vertrag mit dem Energieversorger. Möglicherweise wurde hier früher einmal etwas vereinbart. Prüfen Sie auch, ob es einen Gestattungsvertrag gab. Dieser allerdings wirkt nicht zwingend auch für Sie als Nachfolger im Grundstückseigentum. Ist etwas in Ihrem notariellen Kaufvertrag erwähnt ?
Wenn dem allem nicht so ist, können Sie aus § 1004 I BGB die Beseitigung der Gasleitung verlangen. Der BGH hat sich in der anschaulichen Entscheidung auch entsprechend dazu geäußert, dass die jahrelange Duldung der Gasleitung diesen Anspruch nicht als verwirkt gelten lässt. (Siehe BGH Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13 ).
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
29.04.2021
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10:47
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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