Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich für eine potentielle Inhaftungnahme Ihres Steuerberaters ist die Frage, ob durch das Fehlverhalten in Form einer Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Steuerberater Ihrerseits ein Schaden entstanden ist.
Ein solcher Schaden kann in Zinsen, Säumniszuschlägen, Darlehensaufnahme zur Überbrückung von Liquiditätslücken etc. bestehen. Allerdings muss dieser konkret benennbar sein.
Denn wenn der Steuerberater ein Mandat hat, ist er verpflichtet, alle Ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Sofern die benannten € 23.000 reine Umsatzsteuerlast ist, ohne Zinsen und Säumniszuschläge, haben Sie keinen Schaden. Denn diesen Betrag hätten Sie ohnehin (ggf. etwas früher und gesplittet) bezahlen müssen.
Dass Sie von einer anderer "Erwartung" ausgingen, gewährt per Gesetz keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Guten Morgen,
für mich wäre bisher ein konkreter zusätzlicher Schaden: Säumniszuschläge, ggf. Kreditkosten.
Wenn ich durch dieses Fehlverhalten zur Erlangung von Liquidität Ware günstiger abverkaufen muss oder das evtl. komplett gefährdet ist(UG),kann er hierzu auch haftbar gemacht werden ?
Sehr geehrter Fragensteller,
ja, genau das wäre ein konkret bemessbarer Schaden, der vermieden worden wäre, wenn der Steuerberater seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Dieser Gesamtbetrag kann dem Steuerberater in Rechnung gestellt werden und schriftlich ggü. diesem eingefordert werden.
Sollte er eine Zahlung verweigern, wäre der Rechtsweg zu beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-