Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich lässt sich dies nicht so pauschal beantworten, denn maßgeblich ist der Grund für die Krankschreibung und die Art des Nebengewerbes.
Eine Krankschreibung ( = Arbeitsunfähigkeitsattest) dient neben der Bescheinigung an den Arbeitgeber nämlich vor allem der Genesung. Das heißt Ihr Mann muss unter einer Krankschreibung alles unterlassen, was seine Genesung gefährdet oder verzögert, alles andere wäre vertragswidrig und kann zu Abmahnung und Kündigung führen. Die weit verbreitete Ansicht dass man bei Arbeitsunfähigkeit generell keinen Nebenberuf ausüben darf oder nur das Bett hüten muss und sich draußen nicht blicken lassen sollte ist also falsch. Es geht lediglich darum die Genesung nicht zu gefährden.
Hat ihr Mann also eine spezielle Diagnose, die z.B. nur dass er nicht laufen kann, so steht einer Genesung soweit die Nebentätigkeit die Beine nicht belastet nichts im Weg. Hat er allerdings eine Allgemeinere Diagnose, wie z.B. Burnout, Kopfschmerzen, also etwas dass die Arbeitsunfähigkeit sehr allgemein betrifft, darf er auch im Nebenberuf nicht arbeiten. Tut er dies doch kann Abmahnung und Kündigung die Folge durch den Arbeitgeber die Folge sein.
Im Falle von Unsicherheiten sollte der Arzt konsultiert werden, und mit Ihm besprochen und am besten auch schriftlich bestätigt werden, ob die Tätigkeit im Nebenberuf die Genesung negativ beeinflusst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
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