Angestellter Außendienst Provisionen

8. Oktober 2019 12:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:20

Ich habe für eine Firma für einen bestimmten Produktbereich (Produkt A) den Vertrieb im Außendienst getätigt. Nachdem mein Kollege der einen anderen Produktbereich getätigt hat, wurde mir der Vertrieb dieser Produkte (Produkt B und C) im Beisein des ausscheidenden Kollegen angetraut. Ebenfalls wurde in dieser Besprechung vereinbart das ich den selbigen Provisionssatz für den Vertrieb der Produkte (Produkt B) wie der ausscheidende Kollege erhalten soll. Dies bezeugt der ausgeschiedene Kollege. Nachdem ich diese Firma auch verlassen habe, bestreitet der Arbeitgeber das ich für den Vertrieb der Produkte welche ich von meinem Kollegen übernommen habe eine Provision bekommen soll. Mein damaliger Arbeitgeber hat mir trotz Aufforderung keinen abgeänderten Arbeitsvertrag ausgestellt. Ganz im Gegenteil wurde mir mit Konsequenzen gedroht wenn ich um Änderung meines Vertrages weiter bitten würde. Mein bisheriger Arbeitgeber bestreitet nicht das ich den Vertrieb für Produkt B getätigt habe, sondern behauptet er das die Geschäfte nicht zu verprovisionieren sind.

Mein Nachfolger erhält ebenfalls für die alle Produkte eine Provision, das geschehen war seinerzeit das selbige wie bei mir. Zu Beginn wurde er für das Produkt C eingestellt und hat nach meinem Ausscheiden Produkt A und B vertrieben.

Somit ist dies doch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Benachteiligung und ich müsste für den Vertrieb des Produktes B auch Provision erhalten? Mein früherer Kollege würde es schriftlich bestätigen das in der Besprechung vereinbart wurde das ich für den Vertrieb des Produktes B eine Provision erhalten würde.

Frage gibt es hierfür ein Gerichtsurteil oder in welchen Paragraphen ist ein solcher Fall geregelt.

Besten Dank.

8. Oktober 2019 | 13:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Anspruchsgrundlage langt die mündliche vertragliche Abänderung/Erweiterung des bisherigen Arbeitsvertrages aus, was die Provisionsabsprache anbelangt, sodass man das als im Rahmen der §§ 611 ff. BGB vereinbart ansehen kann.

Das kann Ihr Kollege schließlich bezeugen.

Es kann aber folgendes Problem vorliegen, denn häufig sehen Arbeitsverträge folgendes vor:

"Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Arbeitsvertrag bestehen nicht.

Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages der Schriftform. Eine mündliche Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses ist nicht möglich."

Dadurch soll zumindest die Entstehung einer vom Arbeitgeber nicht beabsichtigten betrieblichen Übung verhindert werden, wobei es aber hier nicht darum ging, sondern, dass eine zweiseitige Abrede nach meinem Verständnis sein sollte.

Allerdings kann ein Berufung auf die mangelnde Schriftform gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, vgl. § 242 BGB .

Ein maßgebliches treuwidriges Verhalten kann unter Umständen dann vorliegen, wenn eine Partei (= Arbeitgeber hier) über längere Zeit maßgebliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen hat und sich nunmehr ihren Verpflichtungen (zur Gegenleistung: Provisionszahlungen) unter Berufung auf den Formmangel entziehen will, ohne dass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich möglich ist.

Das kann hier auch der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordern, als zusätzliches Argument.

Die Einzelheiten sind aller schwierig und müssten umfänglich gesondert geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2019 | 13:15

Gibt es zu einem solchen Fall ein Gerichtsurteil?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2019 | 15:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

- Urteil des BAG 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - Rn. 38 f.;
- Urteil des BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 18 mit weiteren Nachweisen;

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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