Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es bestehen keine Probleme, wenn die Arbeitsvergütung aus einem Grundgehalt und aus einer Provision besteht.
Allerdings können Sie die bestehenden Arbeitsverträge nicht einseitig abändern. Hierfür wäre eine Änderungskündigung notwendig. Sollte das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden z.B. weil Sie zum Beispiel 6 Altbeschäftigte (vor dem 1.1. 2004 beschäftigt) haben, müssten Sie auch betriebsbedingte Gründe für die Änderungskündigung haben.
Sofern die Arbeitnehmer mit einer vertraglichen Änderung einverstanden sind oder Sie mit neuen Mitarbeitern neben dem Grundgehalt eine Provision vereinbaren, gibt es keine Probleme.
Wichtig ist nur, dass Sie klare Provisionsvereinbarungen treffen, d.h. festlegen, wann die Provision fällig wird. Sie müssen regeln, ob die Provision entfällt, wenn das zugrundeliegende Geschäft rückabgewickelt wird oder wann die Provision konkret abgerechnet wird. Auf jeden Fall müssen Sie die Provision innerhalb von 3 Monaten abrechnen.
Auch müssen Sie beachten, dass Sie den Mitarbeitern im Falle der Erkrankung Lohnfortzahlung gewähren müssen und dabei auch die durchschnittlich erwirtschaftete Provision zu zahlen ist.
Neben der Abrechnung kann der Provisionsberechtigte Erteilung eines sog. Buchauszugs verlangen. In den Buchauszug sind alle in den Unterlagen des Unternehmers bzw. Arbeitgebers vorhandenen Informationen aufzunehmen, die für die Berechnung des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind, insbesondere Verträge, Rechnungen, Mahnungen usw..
Über den schriftlichen Buchauszug hinaus kann der Provisionsberechtigte mündliche Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit sowie seine Berechnung wesentlich sind.
Dies sind die wesentlichen Punkte, die Sie beachten müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lieber Rechtswissender,
die AN sind alle einverstanden und wollen eben die Provison.
Nachfragen:
A. Besteht eine Weiterhaftung bei Ausscheiden eines solchen Mitarbeiters im Sinne des 84 HGB?
B. Wie kann diese bestmöglich beschränkt werden? Dauer? Höhe?
C. Könnten Sie einen Link angeben, in denen man besonders gelungene Arbeitsverträge mit Provisionsanspruch nachlesen könnte
danke
Ratsuchernder Prokurist mit etwas juristischer Vorbildung.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage ist für mich nicht verständlich. Mir ist nicht klar, welche "Weiterhaftung" SIe meinen. Ihre Mitarbeiter werden, wenn Sie einen Teil des Gehaltes als Provision erhalten, nicht zu selbstständigen Handelsvertretern. Sollten Sie diese Haftung meinen, trifft diese in Ihrem Fall nicht zu.
Ich kann keinen Link angeben, weil die Provisionsvereinbarung sich nicht generalisieren lässt. Sie sollten Ihre Vorstellungen einem Rechtsanwalt erläutern, der wiederum nach Rücksprache mit Ihnen eine entsprechende Provisionsvereinbarung erstellen kann. Ich rate davon ab, Muster aus dem Internet zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt