Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie und Ihre Frau keinen Ehevertrag geschlossen haben, so dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Bei diesem gesetzlichen Güterstand wird im Falle der Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Zusammenhang auch die von Ihnen aus den Mitteln der Erbschaft zu finanzierenden Baumaßnahmen von Bedeutung werden.
Grundsätzlich gehört das, was Sie im Wege der Erbschaft erlangen, zu Ihrem Anfangsvermögen, mindert also den Zugewinn, der ermittelt wird aus Endvermögen minus Anfangsvermögen.
Würden Sie die Erbschaft nicht in das gemeinsame Objekt investieren, würde die Erbschaft zu 100 % einen etwaigen Zugewinn mindern.
Da die Immobilie aber nicht Ihnen allein gehört, sondern Ihnen beiden je zur Hälfte, würde eine Investition der Erbschaft beiden Miteigentumsanteilen zugute kommen, was Sie im Falle einer Scheidung benachteiligen würde.
Diese Sorge ist nicht unberechtigt, so dass Sie ohne spezielle Vereinbarungen jedenfalls keine solchen Investitionen in das Haus vornehmen sollten.
Mal abgesehen davon, dass Sie als Miteigentümer ohne Zustimmung Ihrer Frau keine umfassenden Renovierungen alleine vornehmen dürften, sollte eine klare Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass die Wertsteigerung, die sich aus der Investition Ihrer Erbschaft ergibt, im Falle einer Auseinandersetzung Ihnen alleine zusteht und bei der Berechnung eines Auszahlungsanspruches unberücksichtigt bleibt. Diese Regelung kann auch begrenzt werden auf den Fall der Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung.
In welcher Form diese Ihre Absicherung erfolgen soll, ist abhängig von der Mitwirkungsbereitschaft Ihrer Frau.
Es ist durchaus auch jetzt noch möglich, einen Ehevertrag zu schließen, wenn entsprechende Bereitschaft auf beiden Seiten gegeben ist.
Zu erwägen wäre natürlich auch, dass Sie das Objekt bereits jetzt zu Alleineigentum übernehmen und Ihre Frau mit einem angemessenen Betrag abfinden, dessen Höhe sich noch an der aktuellen Wertschätzung des Hauses orientieren würde.
Sollte Ihre Frau keiner solcher Regelung zustimmen, müssen Sie erwägen, mit den Umbaumaßnahmen noch abzuwarten, bis eine entsprechende Klärung über die Scheidungsfrage erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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