Baugenehmigung wird erst seit 2019 nicht mehr von der Bauaufsicht erteilt

13. September 2019 10:39 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG im kommunalen Baurecht.

Unser Grundstück befindet sich seit 1969 in Familienbesitz und liegt in Berlin an einer Privatstrasse an -mitten zwischen Einfamilienhäusern. Bebaut ist es mit einem Steinbungalow, für den zu Ostzeiten eine Baugenehmigung erteilt wurde.Strom- Gas-und Stadtwasserleitungen liegen in der Strasse. Nur eine Abwasserleitung fehlt noch.
Hier haben noch bis 2017 viele Eigentümer die Grundstücke mit Einfamilienhäuser bebaut. Eine Baulast ist nur teilweise eingetragen und auch nur für manche Eigentümer der Südseite der Strasse und somit nicht durchgängig bis zu einer öffentlichen Strasse.
Eine Änderung im Bauordnungsrecht gab es aber schon 2005, nach der die Bauwilligen eine gesicherte Erschließung nachweisen mußten. Stillschweigend wurde vom Bauaufsichtsamt aber auf die Baulast verzichtet, um jetzt plötzlich wieder zur Rechtmäßigkeit zurückzufinden. Die teilweisen Grunddienstbarkeiten werden vom Bauamt nun nicht mehr anerkannt, weil die Strasse privatrechtlich zu betrachten ist und nicht öffentlich rechtlich. Das war aber auch schon 2005 so.
Die letzten 3 Bauwilligen bekommen nun keine Baugenehmigung mehr.
Es ist jetzt nicht mehr möglich in dieser Strasse eine Erschließungsgemeinschaft zu bilden , da die Anderen, die schon gebaut haben, kein Interesse mehr daran haben. Mit jeder unrechtmäßigen Genehmigung zum Bau wurde nun das Unrecht für die Verbliebenen größer, die jetzt mehr als unfair behandelt werden.
Muß man das hinnehmen? Gilt hier nicht der Gleichheitsgrundsatz?
1. Verkaufen kann man das Grundstück nur noch als Gartenland mit enormen finanziellen Einbußen.
Bereits zu DDR Zeiten standen auf meiner Nord-Straßenseite etliche Einfamilienhäuser. Die
Bebauung auf der Süd-Straßenseite begann erst später nach der Wende.
2.Das Grundstück darf nicht bebaut werden trotz dringendem Wohnungsbedarf in Berlin ???
Was können die restlichen 3 Bauwilligen gegen die Entscheidung vom Bauaufsichtsamt unternehmen? Die Entscheidung vom Bauamt ist rechtmäßig, kann aber doch nicht nur ein paar wenige Eigentümer betreffen.

13. September 2019 | 12:36

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

"Mit jeder unrechtmäßigen Genehmigung zum Bau wurde nun das Unrecht für die Verbliebenen größer, die jetzt mehr als unfair behandelt werden. Muß man das hinnehmen? Gilt hier nicht der Gleichheitsgrundsatz?"

Antwort: Art 3 GG gewährleistet leider nicht eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Ob aber tatsächlich die vorangegangenen Baugenehmigungen rechtswidrig waren, wäre erst noch zu ermitteln. Dazu fehlen aus der Ferne die notwendigen Unterlagen, also Bebauungsplan, Erschließungssatzung, Straßenwidmung etc. und ggf. auch die Einsichtnahme in die betreffenden Genehmigungen, Baulasten und Grunddienstbarkeiten.

Wenn andererseits bis 2019 rechtmäßige Baugenehmigungen erteilt wurden und bei gleichem Sachverhalt den letzten 3 Bauwilligen nicht mehr, kann man eher von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgehen. Denn hier hat der Grundsatz zu gelten, dass Vergleichbares gleich zu behandeln ist. Eine Ungleichbehandlung müssten die Betroffenen dann nicht hinnehmen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2019 | 06:21

Nach §68 BauOBln. kann die Behörde auf die Eintragung einer Baulast im Einzelfall verzichten. Das heißt, ein solcher Verzicht liegt im Ermessen der Behörde. Insofern ist anzunehmen, dass die vielen Baugenehmigungen, die in den vergangenen Jahren in dieser Privatstrasse ergangen sind, sich darauf meiner Ansicht nach berufen mußten. Wie gesagt, in dieser Straße liegt kein durchgängiger Baulasteintrag vor bis zur öffentlichen Sraße, so daß auch Abwasserleitungen nicht gelegt werden konnten.
Wenn dieser § angewendet wurde, so ist das rechtens gewesen und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählt, wenn ich Sie richtig verstanden habe.? Etliche Grundstückseigentümer haben bereits und noch vor Kurzem Baugenehmigungen erhalten ohne dass die Eintragung einer Baulast gefordert wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr von dieser Vorgehensweise abgewichen wird, obgleich sich die Rechtslage meines Erachtens seit 2005 nicht geändert hat.
Wenn der §68 BauOBln noch gilt und von mir richtig interpretiert wurde, müßte der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten ?
Vielen Dank für eine weitere Klarstellung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2019 | 10:06

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

§ 68 BauO Bln enthält keinen unmittelbaren Kannverzicht auf eine Baulast.

Nach § 67 Absatz 2 BauO Bln können "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen" auf gesonderten Antrag, der zu begründen ist (Absatz 2) zugelassen werden.
Hier besteht also ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens, das bei gleichen Sachverhalten auch den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG umfasst.
Mit einem Antrag nach § 68 BauOBln würde die Verfahrensweise nach § 69 BauO Bln in die Wege geleitet. Aus der Ferne lässt sich das Ergebnis (siehe Absatz 3) aufgrund des vorgelegten Sachverhalts ohne weitere Aktenkenntnis allerdings nicht seriös prognostizieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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