Kosten für Gewährleistungsbürgschaft

19. November 2007 18:16 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe im Frühjahr 2007 ein EFH gebaut. Der Bauleistungsvertrag wurde mit einem Generalunternehmen abgeschlossen. Die vereinbarten Leistungen sind vom GU zum Festpreis zu erbringen. Zum Vertrag gehören auch die von uns unterschriebene Bauleistungsbeschreibung, VOB/B.

In der Baubeschreibung heißt es nun unter "2. Sorglospaket: Sie bauen sorglos mit unserem Bauherrensicherheitspaket

- .....
- ggf. Gewährleistungsbürgschaft für die Dauer der Gewährleistungszeit (5 Jahre)"

Bei den Vertragsverhandlungen wurde das Wort ggf. durch gestrichen, da uns diese Sicherheit sehr wichtig war.

Nachdem wir nun den GU bei der Abnahme aufgefordert hatten, die für uns vereinbarte Bürgschaft vorzulegen, erleben wir eine böse Überraschung. In der Urkunde der Versicherung steht nun, dass sie für den GU die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt und wir einen Sicherheitseinbehalt von rund 3.600 € an den GU zahlen sollen.

Meine Frage: Müssen wir diese Kosten tragen, ich bin davon ausgegangen, dass die Bürgschaft im Fetspreis mit enthalten ist.

Wir können diesen Betrag nicht aufbringen, sollte der GU im Recht sein, wie kommen wir da wieder raus?

Vielen Dank

19. November 2007 | 19:52

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Regelung zur Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem Bauvertrag sowie § 17 VOB/B . Danach kann sowohl durch Einbehalt, durch Bürgschaft oder durch Hinterlegung in Geld Sicherheit durch den Auftragnehmer GU geleistet werden.

So enthält ein Bauvertrag nach VOB/B z.B. die folgende Regelung, wobei es sich hierbei nur um einen Ausschnitt aus einem Bauvertrag handelt:

"Zur Sicherung der Mängelansprüche behält der Auftraggeber fünf Prozent der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) in selber Höhe abgelöst werden."

Insoweit ist die Sachlage bei Ihnen wohl so zu verstehen, dass der Einbehalt auf die Schlussrechnung von EUR 3600 Zug um Zug gegen Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist. Ansonsten würden Sie Ihre Sicherheit verdoppeln, wenn der Einbehalt von Ihnen nicht ausgezahlt wird. Die Kosten für die Gewährleistungsbürgschaft trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Auftragnehmer/Bauträger, wobei sich die Kosten für eine entsprechende Bürgschaft im unteren einstelligen Prozentbereich pro Jahr bewegen.

Soweit sich der Sachverhalt bei Ihnen jedoch anders darstellt, bitte ich um kurze Nachricht.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2007 | 20:09

Sehr geehrter Herr Schröter,

wir haben einen Vertrag mit einem Festpreis vereinbart. Wie sieht es mit dem Sorglospaket aus, in dem das Wort ggf. weggestrichen worden ist. Müsste nicht in einem solchen Fall der GU die Kosten für die Bürgschaft zahlen? s. Sachverhalt

Wenn wir die Kosten zahlen müssten, wie kommen wir aus dem Vertrag raus?

Vielen Dank

Ergänzung vom Anwalt 20. November 2007 | 20:18

Die Nachfrage wurde per Email beantwortet.

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