Verpflichtungserklärung: Höhe des Einkommensnachweises

19. November 2007 12:03 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich möchte für meine japanische Freundin eine Verpflichtungserklärung abgeben, die Sie für ihren Antrag der Niederlassungserlaubnis braucht. Dabei muss ich mein Einkommen durch den Steuerberater nachweisen lassen. Ich bin Selbständiger und arbeite im kreativen Bereich.

Die Situation ist so zu Stande gekommen:
1. sie konnte beim letzten Termin beim Ausländeramt kein ausreichendes Einkommen nachweisen.
2. sie wohnt bei mir mietfrei.

Mein Steuerberater sagte mir, dass der Betrag abhängig davon ist, aus welchem Land der Antragsteller kommt, da durch die Unterschiede der jeweiligen Lebensqualität in den verschiedenen Ländern das monatliche Lebensgeld anderes berechnet wird.

Meine Freundin kommt aus Japan.
In welcher Höhe sollte der Einkommensnachweis dem Ausländeramt vorgelegt werden, damit er ihr die Niederlassungserlaubnis erteilen kann?

Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir einen Rat geben könnten.
mit freundlichen Grüßen

19. November 2007 | 14:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Ob das Einkommen für eine Verpflichtungserklärung ausreicht, wird unter Zugrundelegung der Bedarfssätze nach SGB II oder XII und unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Unterhaltsverpflichtungen ermittelt.

Die Bedarfssätze nach dem SGB II müssen immer mindestens zur Verfügung stehen, zwischen den Herkunftsländern wird dabei nicht differenziert.


Bitte teilen Sie mir Ihr Nettoeinkommen und die Anzahl der Personen mit, denen Sie sonst noch Unterhalt zahlen müssen.



Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2007 | 00:44

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mein Nettoeinkommen beträgt € 2500,- .
Ich bin für niemanden unterhaltspflichtig.
Mietkosten fallen nicht an, da wir in einer Eigentumswohnung wohnen.
Ist dieser Betrag ausreichend für eine Verpflichtungserklärung?
Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2007 | 13:48

Der pfändbare Betrag beträgt bei diesem Einkommen nach § 850 c ZPO 1060,40 Euro. Damit reicht Ihr Einkommen vorliegend aus, da der Mindestbedarf von 770 Euro bei Ihnen auf jeden Fall monatlich gepfändet werden kann. Ein wenig ungewöhnlich erachte ich es schon, bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Verpflichtungserklärung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenn sich die Ausländerbehörde darauf einlässt, ist das in Ordnung. Bedenken müssen Sie nur, dass die Verpflichtungserklärung unwiderruflich ist und sie auch erst dann gemäß § 51 AufenthG erlischt, wenn der Ausländer ausreist oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zwecke erteilt wird. Dies ist beides eher unwahrscheinlich, wenn bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde.

ANTWORT VON

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