Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfragen, die ich gerne unter Zugrundelegung der mitgeteilten Informationen beantworte. Ein von der Schilderung abweichender Sachverhalt kann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen.
Obwohl ich bei dem gleichen Händler einen anderen Neuwagen bestellt habe, kann ich trotzdem von ihn ein Verzugsschaden und in welche Höhe (in den AGB steht höchstens 5 %) verlangen? Wann genau kommt er in Verzug? Ob und wann muss ich ihn schriftlich auffordern zu liefern?
Nach Ihren Angaben haben Sie ein Fahrzeug mit der nicht von Ihnen gewünschten Konfiguration bestellt (A) und später dem Händler mitgeteilt, dass Sie doch eine andere Konfiguration (B) wünschen.
Gemäß § 145 BGB sind Sie an Ihr Angebot in Form der Bestellung gebunden, es sei denn Sie haben die Bindung ausgeschlossen, was ich Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehme. Damit hätte der Händler einen Anspruch darauf, Ihre Bestellung zu A anzunehmen. Er muss sich auf die Abänderung in B nicht einlassen. Damit kann schon dem Grunde nach kein Verzug eintreten, denn B wäre nicht geschuldet. Wenn der Verkäufer sich jedoch auf B eingelassen hat, so ist er an den Kaufvertrag zu B gebunden. Wenn er Ihnen diesbezüglich eine Lieferfrist mitgeteilt und diese entsprechend der AGB-Bestimmung nicht eingehalten hat und Sie ihn nach Ablauf der sechs Wochen zur Lieferung aufgefordert haben, so haben Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, vorausgesetzt, der Verkäufer kann nicht beweisen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Dieser Schadensersatzanspruch beträgt maximal 5% des vereinbarten Kaufpreises. Sie tragen die Beweislast für die Höhe des Ihnen entstandenen Schadens. Sie müssen also darlegen, welcher Schaden Ihnen konkret durch die Überschreitung der Sechswochenfrist entstanden ist, um diesen geltend machen zu können.
Die Aufforderung zur Lieferung erfolgt nach Ablauf der Sechswochenfrist. Sie muss nicht schriftlich erfolgen, dies ist jedoch zu Beweiszwecken anzuraten.
Darf ich, solange ich noch keine schriftliche Bestellung Annahme vom Händler bekommen habe, den Kaufvertrag/Bestellung noch widerrufen? Ich besitze nur die beim Händler unterschriebene Bestellung des Wagens.
Die Grundregel des § 145 BGB wurde hier durch AGB abgeändert. Sie sind danach 3 Wochen lang an Ihren Antrag gebunden. Danach können Sie den Antrag frei widerrufen, solange der Verkäufer diesen nicht angenommen hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Fall 1 : Der Händler hat die Abänderung in B als Teil des Kaufvertrages zu A sofort zugestimmt. Also wie ich verstehe ist er an Kaufvertrag zu B als gesamter Kaufvertrag gebunden oder ?
Das Problem ist, dass ich bis heute (fast 4 Monate) außer Bestellung keine schriftliche Auftragsannahme habe.
Weil noch dazu das Auto mit falscher Konfiguration geliefert wurde, bin ich an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden oder?
Fall 2: Also wenn ich bis 3 Wochen keine schriftliche Annahme vom Händler bekomme kann ich erst dann den Kaufvertrag widerrufen oder jetzt schon?
Mit freundlichen Grüßen
M.W:
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Zu Fall 1:
Wenn der Verkäufer sich mit Kaufvertrag B einverstanden erklärt hat, schuldet er nur das entsprechende Fahrzeug. Sie müssten dem Verkäufer gemäß § 323 BGB eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeuges setzen. Falls der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung beI Fristablauf nicht nachgekommen ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Zu Fall 2:
Der Kaufvertrag kommt erst durch die Annahme seitens des Verkäufers zustande. Wenn er die Annahme erklärt, ist der Vertrag bindend. Wenn er innerhalb von drei Wochen keine Annahme erklärt hat, können Sie Ihr Angebot widerrufen und es kann kein Vertrag mehr zustandekommen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -