Neuwagenkauf Verzug und Widerruf

| 3. September 2019 14:27 |
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Vertragsrecht


Guten Tag,

ich brauche einen Rat bzw. eine Lösung für meine zwei Fälle.

1.Fall

Ich habe am 11.05.2019 ein Neuwagen bestellt und die Bestellung beim Händler unterschrieben. Die Konfiguration des Wagens wurde von mir am 16.05.2019 geändert und eine unterschriebene Bestellung-Änderung beim Händler ebenfalls persönlich abgegeben. Unverbindlicher Liefertermin: Juli 2019.

Obwohl ich beim Verkäufer mehrmals (am 03.06., 11.06., 04.07. und 14.08.) per SMS oder telefonisch wegen Auftragsbestätigung nachgefragt habe, kam entweder die Antwort, dass es manchmal bei der Post Probleme gibt oder es ist alles in Ordnung.

Also letztendlich habe ich bis heute keine schriftliche Bestellannahme.

Am 20.08.19. kam der Anruf, dass ich den Kaufpreis überweisen soll und mein Personalausweis für die Zulassung abgeben muss. Den PA habe ich dem Händler abgegeben und ihm eine Ansage gemacht, dass ich das Geld erst überweise, nach dem ich die Auftragsbestätigung mit der richtigen Konfiguration des Wagens habe.

Daraufhin bekomme ich am 24.08. einen Anruf vom Händler, dass der Wagen leider mit der falschen Konfiguration (vom 11.05.) gebaut und geliefert wurde und ich jetzt die drei Möglichkeiten habe:

- Das Auto so wie es ist mit eventuellem Preisnachlass nehmen
- Warten wieder 4 bis 6 Wochen bis das neue gleiche Auto gebaut wird
- Kein Auto kaufen

Ich habe die Stornierung der Zulassung unterschrieben und mich für die Bestellung eines anderen Autos entschieden.

Laut AGBs:

„Der Käufer kann den Verkäufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn der Verkäufer hat das nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises."

Meine Frage:
Obwohl ich bei dem gleichen Händler einen anderen Neuwagen bestellt habe, kann ich trotzdem von ihn ein Verzugsschaden und in welche Höhe (in den AGB steht höchstens 5 %) verlangen? Wann genau kommt er in Verzug? Ob und wann muss ich ihn schriftlich auffordern zu liefern?



2.Fall

Ich habe ein Neuwagen am 26.08.19 beim gleichen Händler bestellt und die Bestellung unterschrieben (unverbindlicher Liefertermin Oktober 2019), aber bis heute noch keine schriftliche Bestellung - Annahme bekommen.

In den AGBs steht, dass ich als „Käufer an die Bestellung höchstens 3 Wochen gebunden bin und der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist (3 Wochen) schriftlich bestätigt."

Meine Frage:
Darf ich, solange ich noch keine schriftliche Bestellung Annahme vom Händler bekommen habe, den Kaufvertrag/Bestellung noch widerrufen? Ich besitze nur die beim Händler unterschriebene Bestellung des Wagens.


Vielen Dank vorab für Ihre Mühe und mit freundlichen Grüßen

M.W.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfragen, die ich gerne unter Zugrundelegung der mitgeteilten Informationen beantworte. Ein von der Schilderung abweichender Sachverhalt kann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen.

Obwohl ich bei dem gleichen Händler einen anderen Neuwagen bestellt habe, kann ich trotzdem von ihn ein Verzugsschaden und in welche Höhe (in den AGB steht höchstens 5 %) verlangen? Wann genau kommt er in Verzug? Ob und wann muss ich ihn schriftlich auffordern zu liefern?

Nach Ihren Angaben haben Sie ein Fahrzeug mit der nicht von Ihnen gewünschten Konfiguration bestellt (A) und später dem Händler mitgeteilt, dass Sie doch eine andere Konfiguration (B) wünschen.

Gemäß § 145 BGB sind Sie an Ihr Angebot in Form der Bestellung gebunden, es sei denn Sie haben die Bindung ausgeschlossen, was ich Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehme. Damit hätte der Händler einen Anspruch darauf, Ihre Bestellung zu A anzunehmen. Er muss sich auf die Abänderung in B nicht einlassen. Damit kann schon dem Grunde nach kein Verzug eintreten, denn B wäre nicht geschuldet. Wenn der Verkäufer sich jedoch auf B eingelassen hat, so ist er an den Kaufvertrag zu B gebunden. Wenn er Ihnen diesbezüglich eine Lieferfrist mitgeteilt und diese entsprechend der AGB-Bestimmung nicht eingehalten hat und Sie ihn nach Ablauf der sechs Wochen zur Lieferung aufgefordert haben, so haben Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, vorausgesetzt, der Verkäufer kann nicht beweisen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Dieser Schadensersatzanspruch beträgt maximal 5% des vereinbarten Kaufpreises. Sie tragen die Beweislast für die Höhe des Ihnen entstandenen Schadens. Sie müssen also darlegen, welcher Schaden Ihnen konkret durch die Überschreitung der Sechswochenfrist entstanden ist, um diesen geltend machen zu können.

Die Aufforderung zur Lieferung erfolgt nach Ablauf der Sechswochenfrist. Sie muss nicht schriftlich erfolgen, dies ist jedoch zu Beweiszwecken anzuraten.

Darf ich, solange ich noch keine schriftliche Bestellung Annahme vom Händler bekommen habe, den Kaufvertrag/Bestellung noch widerrufen? Ich besitze nur die beim Händler unterschriebene Bestellung des Wagens.

Die Grundregel des § 145 BGB wurde hier durch AGB abgeändert. Sie sind danach 3 Wochen lang an Ihren Antrag gebunden. Danach können Sie den Antrag frei widerrufen, solange der Verkäufer diesen nicht angenommen hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2019 | 18:15

Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Fall 1 : Der Händler hat die Abänderung in B als Teil des Kaufvertrages zu A sofort zugestimmt. Also wie ich verstehe ist er an Kaufvertrag zu B als gesamter Kaufvertrag gebunden oder ?
Das Problem ist, dass ich bis heute (fast 4 Monate) außer Bestellung keine schriftliche Auftragsannahme habe.

Weil noch dazu das Auto mit falscher Konfiguration geliefert wurde, bin ich an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden oder?

Fall 2: Also wenn ich bis 3 Wochen keine schriftliche Annahme vom Händler bekomme kann ich erst dann den Kaufvertrag widerrufen oder jetzt schon?

Mit freundlichen Grüßen
M.W:

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2019 | 18:29

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Zu Fall 1:

Wenn der Verkäufer sich mit Kaufvertrag B einverstanden erklärt hat, schuldet er nur das entsprechende Fahrzeug. Sie müssten dem Verkäufer gemäß § 323 BGB eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeuges setzen. Falls der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung beI Fristablauf nicht nachgekommen ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zu Fall 2:

Der Kaufvertrag kommt erst durch die Annahme seitens des Verkäufers zustande. Wenn er die Annahme erklärt, ist der Vertrag bindend. Wenn er innerhalb von drei Wochen keine Annahme erklärt hat, können Sie Ihr Angebot widerrufen und es kann kein Vertrag mehr zustandekommen.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 5. September 2019 | 08:03

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