Nutzungsänderung und Grundstücksteilung im Außenbereich (Bayern)

1. September 2019 15:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine, seit ca. 20 Jahren aufgegebene, zweite Hofstelle, welche im Außenbereich liegt. Diese Hofstelle umfasst drei Gebäude: eine Garage mit Werkstatt, ein nicht mehr genutztes Stallgebäude und ein Wohngebäude.
Wir erwägen das alte Stallgebäude durch eine Nutzungsänderung zu einem Wohngebäude umzubauen. Außerdem würden wir das Grundstück gerne teilen, sodass das Stallgebäude nicht mehr zum Wohnhaus und den Garagen gehört.
Die Gebäude stehen circa 20 Meter voneinander entfernt.

Ist eine Nutzungsänderung mit Grundstücksteilung bei der aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich möglich?

Vielen Dank im Voraus!

1. September 2019 | 16:11

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


da mehr als sieben Jahre zwischen Errichtung und geplanter Nutzungsänderung liegen, wäre eine Nutzungsnderung zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen.


Aber das eben nur mit Einschränkungen, da hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Außenbereich betroffen ist, so dass die Prüfung der Zulässigkeit über § 35 BauGB zu erfolgen hat:


Die Zulässigkeit nach § 35 I BauGB kommt mangels Privilegierung nicht in Betracht.

Entscheidend ist dann, ob das Vorhaben bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, also öffentliche Belange beeinträchtigt werdeb.

Dazu werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes herangezogen werden müssen, wobei nach Ihrer Darstellung davon dann auszugehen ist, dass eine Abweichung zum Flächennutzungsplan eintritt.


Zudem wird dann auch die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung zu bejahen sein:

Denn aufgrund der beabsichtigen Grundstücktrennung wird dann die ehemalige Hofstelle keine weiteren Reserven haben, so dass dann eben diese Splittersiedung durch Wohnraumschaffung vorliegen dürfte, da andere Eigentümer ggfs. in unmittelbarer Nachbarschaft Ihr geplantes Vorhaben zum Vorbild nehmen können und dann ebenfalls nicht privilegierten Wohnraum schaffen wollen und das dann genehmigt bekommen müssten.

Und um dem vorbeugend entgegentreten zu können, wird die Genehmigung (die zwar grundsätzlich möglich wäre) dann versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan dem entgegensteht (was anhand der Flächennutzungsplanes noch ergänzend zu prüfen wäre, aber wohl zu unterstellen ist).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



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