Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
In Bezug auf die fehlerhafte Beratung will ich Ihnen keine großen Hoffnungen machen.
Ein selbstständiger Beratungsvertrag – der auch stillschweigend zustande kommen kann – dürfte hier nicht vorliegen. Denn die Konstruktion, dass neben dem Kaufvertrag noch ein weiterer Vertrag zustande gekommen ist, wird regelmäßig nur dann verwendet, wenn sich die Beratung nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung verselbstständigt und der Verkäufer auch erkennen kann, dass sich der Kunde ganz auf seine Aussage verlässt.
Wenn die Beratung letztlich aber nur auf bestimmte Eigenschaften der Kaufsache bezogen ist und lediglich dem Verkauf der Ware dient, ist sie lediglich eine Nebenleistung des Kaufvertrages. Ist eine solche Beratung fehlerhaft und verursacht auch einen Schaden, kann zwar auch dies zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB
führen, weil eine Nebenpflicht verletzt wurde – dies wird man in dem von Ihnen beschriebenen Fall allerdings nur schwer herleiten können, wenn Ihnen der Verkäufer die verkaufte Waschmaschine nicht eindeutig als „unterbaufähig" verkauft hat (also ohne großen Spalt). So, wie ich den Fall jetzt verstanden habe, haben Sie die Waschmaschine trotz des offenkundigen „Mangels" akzeptiert.
Aber auch, wenn man den Umstand, dass der Verkäufer Ihnen aufgrund von Nichtwissen nicht die geeignetere Maschinenversion verkauft hat, als Pflichtverletzung sieht, müssten Sie im außerdem nachweisen, dass es Ihnen gerade auf die Unterbaufähigkeit ohne großen Spalt ankam und dies auch so kommuniziert haben.
Außerdem müssten Sie den Schaden nachweisen. Das wären nur dann bis zu 55 €, wenn die unterbaufähige Version weniger als 55 € teurer als die von Ihnen gekauften Maschine wäre.
Was den fehlenden Dichtungsring beim Anschluss des Abwasserschlauches betrifft, dürfte die Angelegenheit dagegen einigermaßen klar sein. Auch hier wird man dem Gegner (soweit die Montage vom Liefervertrag umfasst war und es keine abweichenden vertraglichen Bestimmungen gibt, wird dies der Händler sein) im Streitfall nachweisen müssen, dass sein Monteur verantwortlich für die mangelhafte Leistung war – das dürfte bei dem von Ihnen beschriebenen Schadensbild eher unproblematisch sein.
Liegt bei Ihnen ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor, begründet die unsachgemäße Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz Ziffer eins BGB. Sollte es durch austretendes Wasser zu weiteren Schäden in Ihrer Wohnung oder dem Gebäude gekommen sein, würden sich daraus weitergehende Ersatzansprüche ergeben.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen
Freundliche Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
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Vielen Dank für die Schnelle Antwort! Käufer hat keinen anderen Platz als unter der Arbeitsplatte in der Küche, und hat dies auch dem Händler bzw. dessen Verkäufer gegenüber kommuniziert. Seitens des Herstellers wurde auf die Möglichkeiten von Schäden durch die Küchendünste hingewiesen, weswegen sich die metallenen Abdeckplatten auf jeden Fall empfehlen.
Kunde ist kein Handwerker und hat keine Ahnung von Technik. Maschine wurde inklusive Montage bestellt und ja auch geliefert.
Der Käufer fühlt sich nicht nur schlecht beraten, sondern regelrecht in die Irre geführt, da behauptet wurde, es sei keine unterbaufähige Maschine und es gäbe keine Abdeckplatten dafür, was er selbst mit einem einzigen Telefonat mit dem Hersteller abklären konnte
Schäden durch das austretende Wasser gab es zum Glück keine, da Boden komplett gefliest ist.
Wäre ich selbst Handwerker, würde ich nicht riskieren wollen, mir durch mangelnde Kulanz eine entsprechende Bewertung einzuhandeln. Künftig wird der Käufer dieses nicht unterbaufähigen Unterbaumodells wohl lieber wieder auf Elektromärkte zurückgreifen.
Er wird dem Händler nochmals den Sachverhalt Schritt für Schritt schildern und auf Kulanz hoffen
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für die freundliche Bewertung. Sie schreiben Ihre Reaktion auf meine Antwort, Sie möchten gegenüber dem Verkäufer „auf Kulanz hoffen".
Grundsätzlich haben Sie natürlich recht, dass man von einem Gewerbetreibenden eigentlich erwarten wird, dass er mit seinem derart offenkundigen Fehler – unabhängig davon, wie dieser rechtlich zu bewerten ist – offensiver umgeht. Sich von einer Kundin erklären lassen zu müssen, wie das Leistungsspektrum seines Vertriebspartners aussieht, ist schon ein wenig peinlich und spricht auch nicht gerade für Kompetenz.
Soweit die Rechnung über die 180 € allerdings auch noch das Suchen und Reparieren des ersten Montagefehlers umfasst, sollten Sie diesen Anteil der Rechnung nicht zahlen. Darauf zu verzichten, wäre kein Akt der Kulanz durch den Verkäufer, sondern seine Pflicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, den er zu vertreten hatte.
Freundliche Grüße
Jörn Blank