Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Die Tat ist gemäß § 263 I StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wenn Sie bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ist es realistisch, dass gegen Sie eine Geldstrafe verhängt wird. Sofern Sie geständig sind, ist es zudem denkbar, dass ein Strafbefehl erlassen wird, der einen Hauptverhandlungstermin entbehrlich macht.
In jedem Falle ist es bei Ermittlungsverfahren anzuraten, dass Sie sich anwaltlich verteidigen lassen. Sie können bereits jetzt einen Verteidiger aufsuchen. Spätestens wenn Sie jedoch eine Vorladung von der Polizei erhalten, wäre geboten, dass Sie einen Strafverteidiger beauftragen. Ein Verteidiger wird eventuell auf eine Einstellung, jedenfalls aber auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirken können, der Sie vor der Unannehmlichkeit einer Hauptverhandlung bewahrt.
Wenn Sie in der Angelegenheit Hilfestellung benötigen, können Sie sich jederzeit gern und am besten per E-Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung
Hätte man mir nicht auch eine Kopie der aufgenommenen Daten geben müssen.
Ich habe unterschrieben, dass ich den Fall zugebe und auch das Hausverbot annehme. Aber jetzt könnte man ja sonstwas eintragen und ich habe keinen Nachweis.
Vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Es ist in aller Regel zu empfehlen, nichts zu unterschreiben, wenn Sie hierzu keine Rechtspflicht haben. Wenn Sie etwas unterschreiben, sollten Sie sich sogleich eine Abschrift geben lassen.
Nunmehr könnte man versuchen, eine Abschrift nach § 810 BGB zu verlangen. Diesen Anspruch müsste man aber erforderlichenfalls gerichtlich gegen das Geschäft durchsetzen. Dies kann Zeit in Anspruch nehmen und geht leider auch mit einem Prozessrisiko einher.
Mit freundlichen Grüßen