Schriftlicher Ablehnungsgrund verlangen

| 25. August 2019 12:37 |
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Ausländerrecht


Sehr geehrte/r Frau Anwältin/Herr Anwalt,

im Jahr 2015 habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Obwohl ich alle Voraussetzungen erfüllt habe, wurde mir von Ausländerbehörde vorgeschlagen, den Antrag zurückzunehmen.
Der Grund wurde mir nur mündlich mitgeteilt: meine zukünftige Rente wird nicht ausreichend sein und ich werde eine Grundsicherung beantragen müssen. ( Ich bin in 1966 geboren und arbeite ohne Unterbrechungen seit Anfang 2008 in Deutschland. Meine Berufserfahrung in der Ukraine wird nicht anerkannt. Befristeter Aufenthalt seit 2005, Niederlassung in Deutschland seit 2010).
Ich habe erst jetzt entschieden einen Anwalt zu nehmen, um die Sache zu klären.
Die Ausländerbehörde hat mir eine offizielle schriftliche Antwort der Ablehnung verweigert, weil der Fall geschlossen ist.
Meine Frage:
muss die Ausländerbehörde meinem Anwalt den Grund der Ablehnung mitteilen?
Lohnt es sich für mich einen Anwalt zu nehmen?
(Ich möchte einfach unnötige Kosten für einen Anwalt vermeiden, in Bayern sind sie zu hoch).
Hat es einen Sinn noch einen Antrag auf Enbürgerung zu stellen und diesmal eine offizielle schriftliche Antwort verlangen, trotz der Kosten für die Absage?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sieht vor, dass ein schriftlicher ablehnender Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. Sofern Ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, haben Sie daher einen Rechtsanspruch auf Erhalt einer entsprechenden Begründung.

Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich jedoch, dass über Ihren Antrag nicht entschieden wurde, sondern Sie vielmehr eine Absichtserklärung der Behörde erhielten, dass Ihr Antrag abgelehnt werde. Diesbezüglich besteht keine Rechtspflicht der Behörde, Ihnen eine Begründung zu erteilen. Vielmehr müssten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und darauf bestehen, dass über Ihren Antrag entschieden wird. Wenn Ihr Antrag dann abgelehnt wird, können Sie eine Begründung verlangen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 27. August 2019 | 12:38

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