Wieder-einreise mit abgelaufenem Aufenthaltstitel und Beantragung eines neuen

| 23. August 2019 16:24 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

mein Mann ist Argentinier, ich bin Deutsche und wir haben vor 5 Jahren in München geheiratet. Danach waren wir bis November 2017 in Deutschland und sind dann gemeinsam auf eine längere Reise gegangen und haben zuletzt (bis heute) in Argentinien gewohnt.
Mein Mann hatte noch den befristeten Aufenthaltstitel, in dem Jahr hätten wir die Niederlassungserlaubnis beantragen können, da wir allerdings ins Ausland wollten, haben wir diese nicht beantragt.

Der Aufenthaltstitel meines Mannes ist nun natürlich abgelaufen.
Wir planen nun im September nach Deutschland zu reisen, von dort dann weiter nach Spanien. Dabei ist mir leider nicht klar, ob das jetzt einfach so geht, oder kompliziert ist.

Meine Fragen sind jetzt, ob:

1. mein Mann mit seinem Reisepass ohne Probleme einreisen kann, oder ob er mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel Probleme bei der Einreise bekommt? Falls es problematisch ist, was können / müssen wir tun?

2. mein Mann auf der Botschaft in Argentinien ein neues Visum beantragen muss, damit er den Antrag für einen neuen Aufenthaltstitel stellen kann, oder ob wir mit unserer Heiratsurkunde (oder der Geburtsurkunde unseres Sohnes) einfach einen neuen beantragen können, da sich an unserer familiären Situation ja nichts geändert hat?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten.

23. August 2019 | 18:11

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Ehemann darf wohl in den Schengenraum legal einreisen, ohne ein Visum zu besitzen.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn er zu einem Zweck einreisen würde, wonach er maximal 90 Tage in Deutschland bleiben will. Da er offensichtlich nicht für einen kurzen Aufenthalt einreist, darf er ohne ein Visum nicht legal einreisen, da er kein Tourist ist.

Würde er trotzdem ohne dass Visum einreisen, weil logischerweise an der Grenze keiner wissen wird, für wie lange er den Aufenthalt plant, wäre trotzdem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht möglich, da er ohne das entsprechende Visum eingereist ist. (§ 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Daher wird aus meiner Sicht unumgänglich sein, in Buenos Aires ein Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu stellen, bevor er einreisen darf.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2019 | 18:53

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Frage hab ich dazu:

er kann also als Tourist einreisen, weil wir den Urlaub in Spanien machen wollen, und dann nach den 90 Tagen ausreisen uns das Visum beantragen, richtig?
Da wir aktuell unseren Wohnsitz in Argentinien haben kann er nämlich meines Wissens das Visum nicht beantragen, da wir ja keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Sollten wir in Spanien (oder Deutschland) einen Ort finden, an dem wir vorhaben zu bleiben, können wir dort unseren Wohnsitz anmelden und mit diesem kann er dann doch erst das Visum beantragen, oder bin ich da falsch informiert?
Könnte er jetzt bereits, ohne festen Wohnsitz in Deutschland, den Aufenthaltstitel beantragen?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2019 | 07:34

Aus meiner Sicht spricht gegen eine Einreise ohne Visum nichts dagegen, wenn es tatsächlich sich um ein Urlaub handelt. Dann aber ist er verpflichtet, Europa zu verlassen, wenn er doch sich umentscheiden würde und länger bleiben wollte.

Allerdings es ist gar nicht notwendig, einen Wohnsitz zu haben in Deutschland um das Visum für die Familienzusammenführung zu beantragen. Das geht somit auch, wenn die Übersiedlung beziehungsweise Familienzusammenführung erfolgen würde und bislang keine konkrete Bleibe gefunden worden ist.

Notwendig ist jedoch, der Botschaft mitzuteilen, wo der Aufenthalt geplant ist, da die Erteilung des Visums auch von der Zustimmung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde abhängig ist und diese sich nach dem geplanten Wohnort bestimmt.

Mucha suerte!

Bewertung des Fragestellers 24. August 2019 | 17:13

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schnelle kompetente freundliche Hilfe, auf alle Punkte eingegangen und alle Themen geklärt, genau das hatte ich gesucht, vielen herzlichen Dank!!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. August 2019
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