Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Seit der letzten Reform des Verfahrensrechts gilt der "weite" Begriff der Familiensache. Darunter sind alle Ansprüche zu verstehen, die aus dem ehelichen Zusammenleben resultieren. Das, was Sie schildern, gehört nach meinem Verständnis zu den Familiensachen, weil es sich um Zahlungsansprüche handelt, die aus dem gemeinsamen Wirtschaften in der Ehe resultieren.
Dafür besteht leider Anwaltszwang.
Im übrigen wäre bei Forderungen über 5.000 € andernfalls das Landgereicht zuständig, und auch da herrscht Anwaltszwang.
Ob die Ansprüche verjährt sind, lässt sich ohne weiteres nicht feststellen. Sie sollten ggf. einen Anwalt beauftragen, der überprüft, ob er sich im laufenden Verfahren für Sie legitimieren und möglicherweise durch ein Rechtsmittel "retten" kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Danke für die ausführliche Antwort.
Gibt es denn so etwas wie ein rettendes Rechtsmittel in diesem Stadium? Ja, gut, offenbar schon, sonst würden Sie das nicht erwähnen. Aber wie genau muss ich mir das vorstellen?
Liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
u. U. kommt eine Beschwerde in Betracht. Alternativ kann geprüft werden, ob die Verjährung tatsächlich bereits eingetreten ist oder ob ein neues Verfahren eingeleitet werden kann. Das ist ohne Einsicht in die Unterlagen aber nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel