Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das, was Sie ansprechen, ist vom Gesetz leider so gewollt. Das frühere "Rentner-Privileg", mit dem die Kürzung beim Verpflichteten ausgesetzt wurde, bis der Berechtigte auch Rente bezogen hat, ist im Rahmen der letzten Reform bewusst abgeschafft worden. Allerdings bekommt der Berechtigte seinerseits die übertragen Rente ja auch sein ganzes Leben lang, so dass nicht unbedingt von einer kürzeren Bezugszeit auszugehen ist.
Die Kürzung kann nur nach § 33 VersAusglG
ausgesetzt werden, wenn und soweit der Verpflichtete Unterhalt zahlt.
Wenn der Berechtigte allerdings stirbt, bevor er die übertragene Rente bezieht (oder in den ersten 36 Monaten nach Renteneintritt), werden die Anwartschaften auf Antrag des Verpflichteten (ganz oder teilweise) zurückübertragen. Das ergibt sich aus § 37 VersAusglG
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Vielen Dank Frau RA Holzapfel,
ich habe das schon so befürchtet. Ich muss mich also damit abfinden, daß MEINE angesparte Rente gekürzt wird. Zum 'Ausgleich' dafür erhält meine geschiedene Frau lebenslang den Mehrbetrag - na ja :-(
Außerdem spart der Rententräger ja evtl. die wesentlich höhere Witwenrente !
Nicht, dass der Schuss noch nach hinten losgeht. Die Eheleute (angenommem 10 Jahre Alterunterschied) einigen sich bei der geplanten Scheidung auf einen Güterausgleich, lassen sich tatsächlich aber erst bei Eintritt des Altersbezug der jüngeren Frau scheiden.
Folge: der Mann erhält 10 Jahre die ungekürzte Rente und die Frau wird, da der Mann nicht berufstätig ist, 10 Jahre lang nach Steuerklasse 3 statt Steuerklasse 1 besteuert.
Kann den Rententräger 10.000e € kosten !
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann ich Ihrem Text eine konkrete Nachfrage nicht entnehmen. Aber Sie haben Recht: Sie können auf die Scheidung verzichten oder diese zeitlich "nach hinten schieben". In manchen Konstellationen ist dies durchaus sinnvoll. Bei einer Scheidung erst nach dem letzten Renteneintritt stellt sich das Problem, dass die Rente des einen Partners gekürzt wird, bevor der andere von dem Ausgleich profitiert, nicht.
Sie sollten sich allerdings umfassend beraten lassen, damit Sie, wenn Sie eine solche Lösung andenken, die sonstigen Folgesachen vernünftig regeln. Dies kann z. B. auch erbrechtlichen Aspekte, wie den gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsverzichtserklärungen in Verbindung mit Testamenten beeinhalten.
Die steuerliche Variante, die Sie ansprechen, wäre allerdings unzulässig: Die gemeinsame steuerliche Veranlagung ist nur im Trennungsjahr zulässig. Im Jahr danach besteht kein Anspruch mehr auf die gemeinsame Veranlagung. Beide hätten dann Steuerklasse I. Andernfalls handelt es sich um Steuerhinterziehung.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel