Schaden an Abwasserleitung ohne eingetragene Dienstbarkeit

31. Juli 2019 00:57 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Zusammenfassung

Hafte ich für einen Schaden an der Abwasserleitung meines Nachbarn, wenn für diese keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist?

Nein. War ein vom Nachbarn verlegter Kanal weder in Plänen noch sonst erkennbar, dann schuldet der Grundstückseigentümer keinen Schadenersatz, wenn bei Bauarbeiten dieser Kanal beschädigt wird. Ohne eingetragene Dienstbarkeit ergibt sich grundsätzlich auch keine Verpflichtung einen Kanal zu dulden.

Hallo,
Wir haben folgenden Fall:
Beim bau unsres Hauses wurde beim verlegen der Heizungsinstallation einer von uns beauftragen Tiefbauers der Abwasserkanal des Nachbarn zerstört. Der Kanal verläuft über unser Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung und wir haben das Grundstück erst vor circa einem Jahr erworben.
Es waren und sind keine Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen und die Abwasserleitung ist auch auf keinem amtlichen Plan vermerkt.
Der Nachbar kann sein Abwasser nicht ohne diese Leitung abführen und ein Anschluss an einen anderen Abwasser Ist nur durch den Einsatz einer Hebeanlage und einem Neubau der Abwasserleitung möglich. (Was mir als laien unverhältnismäßig erscheint.
Das Haus des Nachbars wurde bereits vor über 25 Jahren gebaut und an einen bereits bestehenden Revisionsschacht angeschlossen und die davon abzweigende Leitung nicht in Auftrag gegeben.

1) wer haftet für den Schaden?
2) wer hat die Sorgfaltspflicht für diese Anlage?
3) wer ist für die Instandhaltung zuständig?
4) gibt es Rechte gegenüber dem Verkäufer des Grundstücks, der uns auf die Leitung hätte aufmerksam machen müssen?

5) wir haben grundsätzlich nichts dagegen ab jetzt eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen. Würde das an 1-3 etwas ändern?

Einsatz editiert am 01.08.2019 06:41:58

Eingrenzung vom Fragesteller
2. August 2019 | 07:47
2. August 2019 | 12:09

Antwort

von


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Ich verstehe den Sachverhalt zu, dass weder Sie noch der Tiefbauunternehmer von dem Kanal etwas wussten und dass dies auch nicht erkennbar war. Dann schulden weder Sie noch der Tiefbauunternehmer dem Nachbarn Schadenersatz wegen der Beschädigung oder Zerstörung des Kanals. Gegebenenfalls hätte der Voreigentümer Sie darauf aufmerksam machen müssen, wenn er dies aber nicht getan hat, entstehen für Sie daraus keine Verpflichtungen.

Der Nachbar kann sich unter Umständen an den Voreigentümer erhalten weil dieser eine Aufklärungspflicht verletzt hat.

Grundsätzlich sind Sie auch nicht verpflichtet, eine solche Anlage auf Ihrem Grundstück zu dulden. Eine solche Anlage bedeutet immer eine Wertminderung und Einschränkungen für den Grundstückseigentümer. Insofern müssen Sie sich gut überlegen, ob Sie einer solchen Dienstbarkeit zustimmen wollen. In aller Regel müssen Sie dann nämlich den Bereich dieses Kanals von Bebauung und oft auch von Bepflanzung freihalten damit gegebenenfalls Reparaturen erfolgen können. In einer eventuellen Vereinbarung muss geregelt werden, dass der Nutznießer, also der Nachbar, für die Wartung und Unterhaltung dieser Anlage verantwortlich ist. Wenn Sie das schon auf Ihrem Grundstück dulden, dann können Sie dafür nicht auch noch Kosten übernehmen müssen. Die Situation wird dann nicht einfacher, wenn Sie den Kauf des Grundstücks finanziert und z.B. mit einer Grundschuld abgesichert haben. Dann muss nämlich auch der Berechtigte aus der Grundschuld der Dienstbarkeit und deren Eintragung im Grundbuch zustimmen. Diese Dienstbarkeit mindert den Wert des Grundstücks und damit den Wert der Sicherheit.

Wenn in dem notariellen Kaufvertrag von solchen Belastungen keine Rede ist, dann haben Sie auch eine Verpflichtung diesbezüglich grundsätzlich nicht übernommen. Sie müssen lediglich prüfen, ob in Baulastenverzeichnis, das wird beim zuständigen Bauamt geführt, eventuell derartiges eingetragen ist. Das prüf der Notar nämlich vorher nicht.

Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn darauf verständigen, dass dieser den Kanal dort verlegen darf, dann muss eben die Frage wer die Anlage zu warten und gegebenenfalls zu reparieren hat genau geregelt werden. Außerdem muss natürlich die Frage geklärt werden ob Sie dafür eine Vergütung erhalten. All das kann aber dann beim zuständigen Notar geregelt werden.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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