Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass kein Pachtvertrag gemäß § 581 ff BGB
vorliegt, da für diesen das Recht des Pächters zur Fruchtziehung wesentlich ist, was bei der Vermietung von leerstehenden Büroräumen aber nicht der Fall ist. D.h. es wird ein Mietvertrag über Geschäftsräume vorliegen, der gemäß § 580 a BGB
nur zum Quartalsende mit einer Frist von sechs Monaten abzüglich der Karenzzeit von drei Werktagen gekündigt werden kann. Allerdings teilen Sie mit, dass sie einen 5-jährigen Vertrag abgeschlossen haben. Aufgrund der vereinbarten Vertragslaufzeit von 5 Jahren endet dieser somit frühestens am 18.06.2023. Vorausgesetzt, der Vertrag enthält keine Regelungen zu einem vorzeitigen Vertragsende, werden Sie nicht zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung mit Wirkung zum 31.03.2020 berechtigt sein. Denn eine Befristung des Mietvertrages schließt grundsätzlich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit aus. Liegt auch kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, werden Sie mit dem Vermieter über eine vorzeitige Vertragsaufhebung verhandeln müssen. Für den Fall, dass tatsächlich ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, gilt im Ergebnis nichts anderes: eine ordentliche Kündigung vor dem Vertragsende ist nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
28. Juli 2019
|
14:56
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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