Sehr geehrter Fragesteller,
anhand der mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage.
Zu allererst teile ich Ihnen mit, dass sich meine Antwort nur den Teil bezieht, der deutsche Rechtsfragen behandelt und dass für eine vollumfängliche Antwort Informationen fehlen, weshalb meine Antwort stellenweise sehr allgemein ausfallen wird und möglicherweise Ihre Frage nicht vollumfänglich beantwortet.
Zu a.)
Die von Ihnen dargestellte Vorgehensweise ist möglich, gerade Holdingstrukturen bieten sich an, wenn Gewinne der Töchter wieder investiert werden sollen. Beide Verfahrensweisen sind möglich, Sie unterscheiden sich nur hinsichtlich der Kosten und der aufzuwendenden Zeit.
Zu b.)
Die Vorgehensweise ist bei beiden Verfahrensweisen ähnlich.
Die nachträgliche Gründung der Holding bedingt, dass die Anteile an der AG und der UG auf die Holding übertragen werden müssen. Dies kann durch Abspaltung, Aufspaltung oder Ausgliederung nach dem UmwG geschehen oder durch eine Veräußerung der Anteile.
Die vorherige Gründung der Holding, führt dazu, dass die Holding die georgische AG gründet und die UG-Anteile entweder an die Holding-Gesellschaft veräußert werden oder die Holding durch Ausgliederung der Anteile der UG-Anteile gegründet wird, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ich im Moment nicht beurteilen.
Zu c.)
Bei der nachträglichen Holding-Gründung könnte § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG
zu beachten sein, wonach die Anteile mindestens 3 Jahre bestehen müssen, wenn der Vorgang nach dem UmwG steuerneutral geschehen soll, also nicht innerhalb von 3 Jahren erworben oder aufgestockt wurden.
Zu d.) Diese Frage kann im Moment nicht beantwortet werden, da nicht bekannt ist, welche Anschaffungskosten vorliegen, ob zu Buchwerten übertragen wird (Übertragung nach dem UmwG) usw.
Zu e.)
Jeder Vorgang nach dem UmwG, Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung kann Kosten in 4-stelliger Höhe verursachen. Diese Kosten können bei einer vorherigen Holding Gründung vermieden werden, da die Gründung der georgischen AG durch die Holding erfolgt.
Zu f.) Daher empfehle ich die vorherige Gründung der Holding, da erstens Kosten (s.o.) vermeiden werden und Zeit gespart wird, da jeder Vorgang nach dem UmwG auch Zeit kostet. Nachteile sind erst einmal für mich nicht erkennbar.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben, wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie gerne die Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: