Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Einsatzes für eine Ersteinschätzung verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtslage ist grundsätzlich klar. Nach der Rechtsprechung trägt das Finanzamt die Beweislast dafür, dass der Brief bekanntgegeben worden. Es ist also so, dass nicht Sie dem Finanzamt beweisen müssen, dass der Brief nicht angekommen ist, sondern das Finanzamt Ihnen beweisen muss, dass der Brief angekommen ist. Hat das Finanzamt den Brief nicht mit Einschreiben bekanntgegeben, kann es diesen Beweis nicht führen. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen der Bescheid nicht zugegangen ist. Folglich ist bis heute kein Bescheid ergangen, wenn er Ihnen nicht nachträglich bekanntgegeben wurde, so dass Sie bis heute keine Einspruchsfrist versäumt haben und auch keine Mahnkosten entstanden sind. Auf die fehlende Bekanntgabe des Bescheides sollten Sie hinweisen.
Bei dieser Beurteilung gehe ich davon aus, dass Sie durch eine Mahnung von der Höhe der Mahnkosten erfahren haben, so dass sich daraus keine Rückschlüsse darauf ergeben können, dass der Bescheid vielleicht doch zugestellt worden sein könnte.
Damit ist Ihnen vielleicht vorliegend, aber nicht für die Zukunft geholfen.
Grundsätzlich könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass die Post relativ zuverlässig zustellt. Wenn Sie ständig Post nicht oder zu spät erhalten, könnte das daher vom Finanzamt als Schutzbehauptung ausgelegt werden. Aus diesem Grund sollten Sie vorbeugen.
Daher sollte Schriftverkehr mit der Post geführt und darauf bestanden werden, dass die Post Ihnen schriftlich antwortet, so dass Sie nachweisen können, dass die Zustellung an Sie unzuverlässig ist.
Sie sollten - wie Sie es bereits getan haben - dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass bei Ihnen Zustellprobleme bestehen, und zwar nachweisbar durch Einschreiben, FAX oder ähnliches.
Wenn bei Ihnen Zustellprobleme bestehen, dürften diese auch bei Ihrem Nachbarn oder im gesamten Zustellbezirk bestehen. Daher könnten Sie Zeugen dafür aufführen, dass Zustellprobleme bestehen.
Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen handelt es sich um nichts anderes als um vorbeugende Maßnahmen, die nichts daran ändern, dass grundsätzlich das Finanzamt die Zustellung beweisen muss. Das könnte bei ständigen Problemen je nach Sichtweise auch anders beurteilt werden.
Verhindern können Sie die Probleme, wenn Sie mit der Abgabe der elektronischen Erklärung die Übermittlung des Bescheides per E-Mail beantragen. Dann erhalten Sie auf jeden Fall Kenntnis von dem Bescheid und können sich darauf einrichten.
Sie können das Finanzamt nicht zwingen, per Einschreiben oder FAX zuzustellen. Dann hat das Finanzamt aber den Nachteil zu tragen, dass es Ihnen die Bekanntgabe des Bescheides nicht nachweisen kann.
Für dieses Mal sollte Sie aber um die zu hohe Steuernachforderung herumkommen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und wäre für eine 5-Sterne-Beurteilung (ansonsten besser keine) dankbar. Gerne stehe ich Ihnen für eine erforderliche Korrenspondenz mit dem Finanzamt zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
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Rechtsanwalt Franz Meyer
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
es ist noch eine kurze Ergänzung für den Fall erforderlich, dass der Brief (nur) verspätet angekommen ist.
Für diesen Fall müssen Sie substantiiert Umstände darlegen, aus denen auf die mehr als bloß theoretische Möglichkeit geschlossen werden, dass der Bescheid nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 122
Abgabenordnung zugegangen ist. Ein einfache Bestreiten dergestalte, es sei häufiger in diesem Zustellbezirk zu Unregelmäßigkeiten gekommen, reicht nicht aus. Um überhaupt eine atypische Postlaufzeit darzulegen, ist nach der Rechtsprechung des BFH die Aufbewahrung des Briefumschlages und die sofortige Ermittlung der Postlaufzeit sowie die ebenfalls sofortige telefonische (ggfs. auch per FAX) Benachrichtigung des Finanzamts erforderlich. Diese Rechtsprechung wird zwar ernsthaft kritisiert. Aber im Zweifel ist die Rechtsprechung am längeren Hebel.
MIt freundlichen Grüßen
Franz Meyer