Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes bestimmt, dass von mehreren Wohnungen im Inland eine der Wohnungen der Hauptwohnsitz des Meldepflichtigen sein muss. Grundsätzlich ist Hauptwohnsitz die vorwiegend genutzte Wohnung. Da Sie sich den überwiegenden Teil der Woche in München aufhalten, würde dies für Sie bedeuten, dass Sie dort auch Ihren Hauptwohnsitz anmelden müssten.
Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG legt jedoch fest, dass in Zweifelsfällen die vorwiegend genutzte Wohnung dort liegt, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Daher sollten Sie der Meldebehörde detailliert darlegen, dass es sich bei Ihrer Wohnung in München quasi nur um eine Zweckwohnung in der Nähe Ihrer Arbeitstätte handelt, Ihr komplettes Leben sich aber in Sachsen konzentriert und mithin Ihr eigentlicher Lebensmittelpunkt dort liegt. Dabei sollten Sie einen Schwerpunkt Ihrer Ausführungen auf den Gesichtspunkt legen, dass sich jegliche private Aktivität oder Beziehung in Sachsen ansiedelt. Schließlich sollten Sie auch darlegen, dass die Zeit in Sachsen auf Grund der Konzentration Ihrer privaten Aktivitäten und Verbindungen einen wesentlichen Schwerpunkt Ihres Lebens einnimmt und in puncto Lebensqualität den zeitlich längeren Aufenthalt in München mehr als aufwiegt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Hauptwohnsitz - Gründe für Hauptwohnsitz akzeptieren?
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Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Maik Elster
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich suche Auskunft zu folgendem Sachverhalt.
Ich (ledig, 21 Jahre) habe meinen Hauptwohnsitz bisher in der meiner elterlichen Wohnung in Sachsen gehabt, bin jetzt berufsbedingt nach München umgezogen. Habe die Stadt München informiert, dass die Münchner Wohnung Nebenwohnsitz sein soll.
Habe, wie zu erwarten war, eine "Ablehnung" bekommen. Nun habe ich 3 Wochen zeit, mich schriftlich zu äußern.
Ich fahre fast jeden Freitag nach Sachsen, ich starte gegen 16 Uhr in München und bin 20 Uhr daheim. Wie wird die Zeit auf der Autobahn bewertet? In diesem Moment bin ich ja weder zu Hause noch in München. Die Rückfahrt findet am späten Sonntag-Abend (Ab 19 Uhr)statt. Sämtliche Feiertage, ab und zu ein Gleittag verbringe ich in meiner Heimat bei meiner Familie und bei meinen Freunden. Hinzu kommt, dass ich bei einem sächsischem Sportverein Mitglied bin und dort Freitags zum Training gehe und Sonntags beim Spiel dabei bin. Sobald ich in meiner Heimat eine Anstellung finde, werde ich wieder in Sachsen wohnen.
Ist das für die Behörde Grund genug, meinen Hauptwohnsitz in Sachsen zu akzeptieren?
Im Begleitschreiben der Landeshauptstadt München steht auch, dass die Wohnung, welche zeitlich vorwiegend genutzt wird, die Hauptwohnung sei. Wie wird dabei die Zeit während der beruflichen Tätigkeit( von 8-17 Uhr) gewertet?
Mit welchen Nachweisen kann ich der Meldebehörde deutlich machen, dass mein Lebensmittelpunkt, und somit mein Hauptwohnsitz, in Chemnitz ist?
Vielen Dank