Sehr geehrter Fragesteller,
sofern das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und Ihre Mutter von diesem keine Kenntnis erlangte, könnte Ihre Mutter die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangen. Sie allerdings müssten sich dann wohl strafrechtlich verantworten, wenn Sie ihre Post ohne Zustimmung geöffnet haben. Ich halte hier aber eine Anklage für eher unwahrscheinlich, wenn der Schaden von Ihnen ausgeglichen werden kann. Es wird, sofern Sie nichts im Führungszeugnis stehen haben, das Verfahren wohl auch eingestellt werden.
Insofern könnten Sie sonst noch eine Ratenzahlung vereinbaren, wenn dies nicht klappt, die Forderung ausgleichen und das Konto wieder freigeben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
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E-Mail:
Hallo und danke für Ihre Antwort.
Ungeprüft denke ich das es schon mehr als 5 Jahre zurück liegt.
Ist somit nicht die Verjährung bezüglich der geöffneten Post eingetreten?
Was wäre wenn ich eine Erlaubnis von meiner Mutter hatte?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Fall ist die Tat verjährt. Darüber noch straflos, wenn Sie eine Vollmacht (mündlich reicht aus) gehabt haben sollten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt