Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sowohl Ihr Bruder als auch Sie werden aus Ihren laufenden Renten zunächst nicht für etwaige Pflegekosten haften. Da Sie beide verheiratet sind, haben Sie insoweit Freibträge in Höhe von 2450,00 € im Monat.
Daneben erkennt die Rechtsprechung das Recht zur Rücklagenbildung zur Vermeidung der Aufnahme von Darlehen an, so dass Ihr Sparvermögen nicht verwertet werden muss.
Bei Immobilien wird man zumindest selbst genutzte in aller Regel nicht vewerten müssen. Ich verstehe Sie so, dass Ihr Bruder sein Haus selbst bewohnt. Er wird dieses nicht einmal belasten brauchen. Bei Ihnen sieht es anders aus. Wenn das Haus anderweitig vermietet ist, dann kommt die Belastung des Hauses mit einer Hypothek grundsätzlich in Frage. Hier wird man dann schauen müssen, was das Haus überhaupt wert ist. Einer Verwertung kann der Umstand entgegenstehen, dass es der einzige Vermögensgegenstand ist.
Wenn es soweit ist, dann wäre für Ihre Mutter für die Kosten, die die Pflegekasse nicht übernimmt, ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Der Sozialhilfeträger springt also zunächst ein, und wird dann ggf. versuchen Rückgriff bei Ihnen zu nehmen. Wenn das geschieht, sollten Sie aug michn zukommen, damit ich Sie konkret beraten kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Heißt dies, wenn mein Bruder dann nicht zahlen muß, daß die Zahlung bei mir liegt? Bitte geben Sie mir noch die Information.
Werde mich aber dann, wenn es soweit ist, dann bei Ihnen wieder melden.
MFG
Heinz P. Helm
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Ihre grundsätzliche eigene Verpflichtung hängt nicht davon ab, ob Ihr Bruder zahlt. Der zunächst zahlende Leistungsträger ( Sozialamt) leitet ja einen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch auf sich über. Voraussetzungen diesen Unterhaltsanspruchs ist zunächst die Bedürftigkeit des Berechtigten, nämlich Ihrer Mutter. Diese liegt nach Ihrer Darstellung zunächst mal vor. Weiter Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - hier kann es halt sein, dass ihr Bruder nicht leistungsfähig ist im Sinne des Unterhaltsrechtes, Sie aber schon.
Es kann aber auch sein, dass Sie beide nicht leisten müssen. Wenn die Pflegekasse 1279,00 € zahlt, Ihre Mutter Rente von 750,00 € bekommt, dann sind das zusammen 2029,00 €. Die Differenz zwsichen 2444,10 € und 2029,00 € = 415,10 € wären durch die Grundsicherung zu übernehmen. Eine Inanspruchnahme der Angehörigen käme nach dem Gesetz nur dann in Betracht, wenn das Jahresbrutto der Angehörigen über 100000,00 € liegt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt