Gerne zu Ihren Fragen, deren Beantwortung mangels konkreter Angaben allerdings nur summarisch sein kann:
Zweierlei ist zu unterscheiden:
1.( a) Zur Gemeinnützigkeit:
nach dem Wortlaut des Gesetzes darf der Zweck des Idealvereins (nicht wirtschaftlicher Verein, § 21 BGB
) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Aufgrund des so genannten Nebenzweckprivilegs lässt die Praxis aber zu, dass Idealvereine bisweilen große wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. In der Literatur war das Nebenzweckprivileg immer schon umstritten. Nachdem in jüngerer Zeit einige Registergerichte Amtslöschungsverfahren gegen bekannte Großvereine eingeleitet hatten mit der Begründung, sie seien in Wirklichkeit wirtschaftliche Vereine, entstand erhebliche Rechtsunsicherheit. Das KG bestätigte die Löschung eines eingetragenen Vereins in Berlin, der mehrere Kindertagesstätten betrieb. Schockenhoff in NZG 2017, 931, beck-online
Für einen Einzelfall wie vorliegend, sollte das aber kein Problem sein.
(b) "Begünstigung eines einzelnen Mitglieds" könnte strafrechtlich den Tatbestand der "Untreue" nach § 266 StGB
ggü. dem Verein bzw. seiner Mitglieder berühren, weswegen der GF/Vereinsvorstand sogar persönlich haften kann, so der BGH.
Hier wäre also absolute Transparenz gegenüber allen Vereinsmitglieder das Minimum, und ggf. durch Beschluss der MV herbei zuführen.
2. (a) Aus Ziff. 1 folgt, dass die Miete sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete ausrichten sollte, weil jede erhebliche Abweichung zugunsten eines einzelnen VM den Verein als e.V. sowie die anderen Mitglieder denknotwendig benachteiligt.
2. (b) Was eine Renovierung in Eigenleistung durch das Mitglied betrifft, muss die spezifiziert und beziffert werden, um klare Verhältnisse zu schaffen. Denn rein rechtlich muss das Mietentgelt nicht durch eine Geldzahlung erfolgen. Ist diese Eigenleistung in diesem Sinne spezifiziert, kann sie auf den Mietzins (in Geld) angerechnet werden.
Beachten Sie bitte, dass Sie zu steuerlichen Aspekten ein(e) Steuerberater(in) beiziehen sollten, weil das nicht Gegenstand meiner Rechtsdienstleistung ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die schnelle und den bewusst unbezifischen Angaben gerechte Antwort.
Eine Zusammenhangsfrage habe ich aber dennoch:
Ich verstehe Ihre Antwort so, dass bei einer Vermietung weit unterhalb des üblichen Vergleichs an ein einzelnes Vereinsmitglied, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung oder Erwähnung im Tätigkeitsbericht, der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein könnte.
Mein Verständnis ist so, dass dann auch die Gemeinnützigkeit des Vereins in Frage steht. Ist das so korrekt?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
"Mein Verständnis ist so, dass dann auch die Gemeinnützigkeit des Vereins in Frage steht. Ist das so korrekt?"
Antwort: Nein. Das muss man schon auseinander halten.
Weil Sie aber auch von einem "vom Bund gepachteten, großzügigen Gelände" sprechen, müssen Sie auch bedenken, ob nicht die Weitervermietung dem Vereinszweck widerspricht.
Ferner muss man auch steuerliche Aspekte beachten, weil auch ein gemeinnütziger Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ggf. eine Umsatzsteuererklärungen abgeben müsste.
Gemäß § 4 Nr. 12 a UStG
ist zwar die Vermietung von Gewerberäumen von der Umsatzsteuer befreit. Da gibt es aber einige Ausnahmen. Es kommt also darauf an, welche gewerbliche Nutzung Ihr Vereinsmitglied in welchem Umfang beabsichtigt.
Und schließlich werden gemeinnützige Vereine bezüglich der Körperschaftsteuer in der Regel turnusmäßig überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch vorliegen, bzw. sich etwa durch Mieteinnahmen geändert haben.
Deshalb mein Hinweis, vorsorglich eine Steuerberatung einzuholen, weil ich den Umfang der beabsichtigten Vermietung und auch Ihren gemeinnützigen Vereinszweck nicht kenne.
Wohlgemerkt: Meine Ausführungen beziehen sich mangels weiterer Infos steuerlich auf den "worst case" und mögen bei geringfügigen Summen nicht relevant sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe mit freundlichen
Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechsanwalt